03. April 2013
Eisenbahnlärmsanierung Inneres Lind
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 7. Februar 2013 entschieden, dass entlang der Bahnlinie im ...
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 7. Februar 2013 entschieden, dass entlang der Bahnlinie im Inneren Lind keine Lärmschutzwände erstellt werden dürfen. Der Entscheid wurde rechtskräftig, da keine der Parteien Beschwerde in Lausanne erhoben hat. Lärmschutzwände werden also nicht gebaut, das Problem des übermässigen Bahnlärms im Inneren Lind bleibt deshalb vorerst ungelöst. Für das Sanierungsverfahren ist weiterhin das Bundesamt für Verkehr zuständig. Es wird die SBB AG beauftragen, ein neues Sanierungsprojekt auszuarbeiten. Sofern für die Lärmminderung nur mehr Schallschutzfenster zum Einsatz kommen, was anzunehmen ist, wechselt die Zuständigkeit für die Projektierung und Ausführung von der SBB AG zum Kanton Zürich. Wie für Lärmschutzwände ist auch für Schallschutzfenster ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Die entsprechende Ordnungsfrist beträgt 12 Monate. Soweit dies heute abschätzbar ist, können die Schallschutzfenster voraussichtlich im Jahr 2014 eingebaut werden, sofern das Verfahren nicht durch Einsprachen und Beschwerden verzögert wird.
Hauseigentümerinnen und Haueigentümern steht es frei, die Fenster ihres Gebäudes bereits heute mit Schallschutzfenstern auszurüsten. In welchem Umfang die Kosten rückerstattet werden, kann gemäss Bundesamt für Verkehr nicht präzis gesagt werden. Klar ist einzig, dass sich Rückerstattungen auf jene Fenster beschränken, die gemäss dem rechtskräftig genehmigten Projekt die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte oder Alarmwerte überschreiten und den Anforderungen gemäss Anhang 1 Lärmschutzverordnung genügen (keine Badezimmer, Treppenhäuser, Vorratskammern etc.). Sämtliche Grundlagen zur Eisenbahnlärmsanierung sind auf der Webseite des BAV (www.bav.admin.ch ) abrufbar.
Hauseigentümerinnen und Haueigentümern steht es frei, die Fenster ihres Gebäudes bereits heute mit Schallschutzfenstern auszurüsten. In welchem Umfang die Kosten rückerstattet werden, kann gemäss Bundesamt für Verkehr nicht präzis gesagt werden. Klar ist einzig, dass sich Rückerstattungen auf jene Fenster beschränken, die gemäss dem rechtskräftig genehmigten Projekt die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte oder Alarmwerte überschreiten und den Anforderungen gemäss Anhang 1 Lärmschutzverordnung genügen (keine Badezimmer, Treppenhäuser, Vorratskammern etc.). Sämtliche Grundlagen zur Eisenbahnlärmsanierung sind auf der Webseite des BAV (www.bav.admin.ch ) abrufbar.