12. August 2013
Von der Fürsorgebehörde zur Sozialhilfebehörde: Reorganisation für eine zeitgemässe Behörde
Die Fürsorgebehörde will ihre Organisation sowie ihre behördlichen Aufgaben, Zuständigkeiten un ...
Die Fürsorgebehörde will ihre Organisation sowie ihre behördlichen Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortungen den heutigen und zukünftigen Anforderungen anpassen. Die neue Bezeichnung «Sozialhilfebehörde» bringt dies zum Ausdruck. Die geplante Reorganisation erfordert Anpassungen in der Gemeindeordnung. Der Stadtrat unterstützt den Antrag der Fürsorgebehörde. Der Grosse Gemeinderat und abschliessend die Stimmbevölkerung werden definitiv über die Reorganisation entscheiden.
Die im Jahr 2001 in Kraft getretene Geschäftsordnung der Fürsorgebehörde basiert auf Regelungen, die bereits 1994 eingeführt wurden. Das gesellschaftliche und politische Umfeld haben sich seitdem stark gewandelt. Der stetige Anstieg der Sozialhilfezahlen in den letzten 20 Jahren führte zu laufenden Anpassungen und zu einer Professionalisierung bei der Aufbauorganisation der Sozialhilfe. Die Fürsorgebehörde hingegen arbeitet seit 1994 in praktisch gleich bleibenden Organisationsstrukturen. Die unklare Positionierung der Fürsorgebehörde und insbesondere die Diskrepanz zwischen ihren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und den ihr gestellten Aufgaben standen am Anfang der Reorganisation. Die Fürsorgebehörde erarbeitete deshalb in einer Arbeitsgruppe die Grundlagen für eine zeitgemässe Organisation, die sich in der heute präsentierten Weisung an den Gemeinderat abbildet.
Die Neuausrichtung der Sozialhilfebehörde beinhaltet im Wesentlichen eine Trennung zwischen strategischem und operativem Geschäft und damit eine klare Abgrenzung von der operativen Verwaltungstätigkeit in der Sozialhilfe. Heute nimmt die Fürsorgebehörde Aufgaben in beiden Bereichen wahr: Sie erfüllt die Aufsichts- und Kontrollpflicht, beteiligt sich andererseits in ihrer Entscheidungsfunktion bei der Durchführung der Sozialhilfe. Diese Mehrfachrollen entsprechen weder den rechtlichen noch den politischen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien der «Good Governance». Neu wird die Sozialhilfebehörde strategisch-normative Aufgaben (Grundsätze, Aufsicht und Kontrolle) übernehmen, und die Verwaltung wird zukünftig selbstständig und abschliessend für die Ausführung der Sozialhilfe zuständig sein.
Weil Aufgaben aus dem operativen Geschäft der Sozialhilfe künftig wegfallen, wird mit der Anpassung der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl der neuen Sozialhilfebehörde von 15 auf 11 reduziert. Trotz Reduktion der Mitgliederzahl können auch in Zukunft alle politischen Parteien mit Fraktionsstärke in der Behörde vertreten sein und damit eine breite Abstützung der Behörde gewährleisten. Die Verkleinerung des Gremiums schafft die Voraussetzung, die neuen Aufgaben effizient und effektiv wahrnehmen zu können.
Die im Jahr 2001 in Kraft getretene Geschäftsordnung der Fürsorgebehörde basiert auf Regelungen, die bereits 1994 eingeführt wurden. Das gesellschaftliche und politische Umfeld haben sich seitdem stark gewandelt. Der stetige Anstieg der Sozialhilfezahlen in den letzten 20 Jahren führte zu laufenden Anpassungen und zu einer Professionalisierung bei der Aufbauorganisation der Sozialhilfe. Die Fürsorgebehörde hingegen arbeitet seit 1994 in praktisch gleich bleibenden Organisationsstrukturen. Die unklare Positionierung der Fürsorgebehörde und insbesondere die Diskrepanz zwischen ihren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und den ihr gestellten Aufgaben standen am Anfang der Reorganisation. Die Fürsorgebehörde erarbeitete deshalb in einer Arbeitsgruppe die Grundlagen für eine zeitgemässe Organisation, die sich in der heute präsentierten Weisung an den Gemeinderat abbildet.
Die Neuausrichtung der Sozialhilfebehörde beinhaltet im Wesentlichen eine Trennung zwischen strategischem und operativem Geschäft und damit eine klare Abgrenzung von der operativen Verwaltungstätigkeit in der Sozialhilfe. Heute nimmt die Fürsorgebehörde Aufgaben in beiden Bereichen wahr: Sie erfüllt die Aufsichts- und Kontrollpflicht, beteiligt sich andererseits in ihrer Entscheidungsfunktion bei der Durchführung der Sozialhilfe. Diese Mehrfachrollen entsprechen weder den rechtlichen noch den politischen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien der «Good Governance». Neu wird die Sozialhilfebehörde strategisch-normative Aufgaben (Grundsätze, Aufsicht und Kontrolle) übernehmen, und die Verwaltung wird zukünftig selbstständig und abschliessend für die Ausführung der Sozialhilfe zuständig sein.
Weil Aufgaben aus dem operativen Geschäft der Sozialhilfe künftig wegfallen, wird mit der Anpassung der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl der neuen Sozialhilfebehörde von 15 auf 11 reduziert. Trotz Reduktion der Mitgliederzahl können auch in Zukunft alle politischen Parteien mit Fraktionsstärke in der Behörde vertreten sein und damit eine breite Abstützung der Behörde gewährleisten. Die Verkleinerung des Gremiums schafft die Voraussetzung, die neuen Aufgaben effizient und effektiv wahrnehmen zu können.