6. Jul. 2018, 08:09 Uhr
medienmitteilung, soziales
Fünf Jahre KESB: Rückgang von Massnahmen und Kosten
Nach einer intensiven Aufbauphase ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Winterthur-Andelfingen fünf Jahre nach ihrer Schaffung auf Kurs. Das geht aus dem Jahresbericht 2017 hervor. Die bestehenden Kindesschutzmassnahmen gingen in den letzten fünf Jahren stetig zurück, die Erwachsenenschutzmassnahmen blieben trotz Bevölkerungswachstum stabil. Die vielfältigen Aufgaben der KESB werden im Bericht anhand der Themen «Streitige Kinderbelange» und «Vorsorgeauftrag» beispielhaft aufgezeigt.
Vor fünf Jahren wurde die KESB Winterthur-Andelfingen geschaffen. Die neue Behörde über-nahm damals sämtliche pendenten Verfahren und laufenden Massnahmen der 45 Gemeinden aus den Bezirken Andelfingen und Winterthur.
Die Finanzzahlen der letzten fünf Jahre verdeutlichen den hohen Aufwand, den die Behörde am Anfang zu leisten hatte. In den ersten drei Jahren fielen die Kosten deutlich höher aus als erwartet. Nach einer Spitze im Jahr 2015 gingen die Nettokosten zurück. Seither haben sie sich auf einem stabilen Niveau eingependelt. 2017 lagen die Nettokosten bei rund 7 Millionen Franken (2016: 7,1 Mio. Fr.).
Konstruktive Zusammenarbeit mit den Trägergemeinden Die KESB Winterthur-Andelfingen ist zuständig für alle Gemeinden in den Bezirken Winterthur und Andelfingen. Alle diese Gemeinden zusammen bilden die Trägerschaft der KESB, die ihren Sitz in Winterthur hat. Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Winterthur und den Anschlussgemeinden ist in einem Vertrag geregelt. Dieser wurde 2017 erneuert und vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigt. Die dabei neu geschaffene paritätische Kommission verbessert den Informationsaustausch und trägt zur konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der KESB und den Gemeinden bei.
Verfahren und Massnahmen der KESB Im Kindesschutz wurden im Laufe des letzten Jahres 2806 Verfahren neu eröffnet (Vorjahr: 2946), im Erwachsenenschutz 2847 (Vorjahr: 2898). 5799 Verfahren wurden abgeschlossen, so dass die Zahl der pendenten Verfahren per Ende 2017 kleiner war als zu Beginn des Jahres.
Mit dem Jahresbericht wird Transparenz über die gesetzlichen Aufgaben und die Vorgehens-weise der KESB geschaffen. Dazu gehört einerseits, Meldungen über die Schutzbedürftigkeit eines Kindes oder einer erwachsenen Person nachzugehen und, sofern nötig, angemessene Massnahmen anzuordnen. Die KESB erfüllt zudem viele weitere Aufgaben, die in der Öffentlichkeit weniger bekannt sind. Im Jahresbericht werden daher die Verfahren rund um streitige Kinderbelange und im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag beleuchtet. Mit dem Vorsorgeauftrag der KESB kann eine Person festhalten, wer bei Verlust ihrer Urteilsfähigkeit ihre Interessen wahrnehmen soll.
Die KESB ist bestrebt, für jede Situation eine für alle Beteiligten passende Lösung zu finden. Dabei ist sie stets dem Schutz der Schwächsten verpflichtet. Die Zahlen der letzten fünf Jahre zeigen, dass nur in wenigen Fällen gegen den Willen der Beteiligten entschieden werden musste. Zwischen 20 und 39 Mal jährlich musste in den vergangenen fünf Jahren ein Kind gegen den Willen seiner Eltern in einem Heim oder einer Pflegefamilie behördlich platziert werden. Zwischen 22 und 43 Mal pro Jahr entschied die Behörde, dass eine erwachsene Person gegen ihren Willen länger als sechs Wochen in einer psychiatrischen Einrichtung bleiben muss (sogenannte Fürsorgerische Unterbringung).
Die häufigsten behördlichen Massnahmen sind die Beistandschaften, die durch berufliche oder private Mandatspersonen geführt werden. Braucht es sie nicht mehr, dann hebt die KESB die Beistandschaften wieder auf. Die bestehenden Kindesschutzmassnahmen sanken im Verlaufe der letzten fünf Jahre deutlich auf 977 (Ende 2014: 1224). Bei den erwachsenen Personen bestehen Ende 2017 trotz Bevölkerungswachstum gleich viele Beistandschaften wie Ende 2014 (rund 1800).
Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Die KESB wird nur dann aktiv, wenn es einen gesetzlichen Auftrag für ihr Handeln gibt. Die Arbeit der KESB erfolgt im Rahmen eines Verfahrens, das durch einen Antrag, eine Meldung oder von Amtes wegen ausgelöst wird.
Die Kernaufgabe der KESB liegt darin, für den Schutz von Personen zu sorgen, wenn diese nicht selbständig in der Lage sind, Unterstützung einzuholen. So beispielsweise wenn sie noch minderjährig, geistig behindert, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Erfährt die KESB durch die betroffene Person selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei oder von anderen Personen von einer Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigenfalls setzt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin ein, beispielsweise wenn eine betagte Person mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist oder Eltern nicht in der Lage sind, sich genügend um ihre Kinder zu sorgen. In besonderen Fällen kann die Behörde die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik oder in einem Heim anordnen.
Vor fünf Jahren wurde die KESB Winterthur-Andelfingen geschaffen. Die neue Behörde über-nahm damals sämtliche pendenten Verfahren und laufenden Massnahmen der 45 Gemeinden aus den Bezirken Andelfingen und Winterthur.
Die Finanzzahlen der letzten fünf Jahre verdeutlichen den hohen Aufwand, den die Behörde am Anfang zu leisten hatte. In den ersten drei Jahren fielen die Kosten deutlich höher aus als erwartet. Nach einer Spitze im Jahr 2015 gingen die Nettokosten zurück. Seither haben sie sich auf einem stabilen Niveau eingependelt. 2017 lagen die Nettokosten bei rund 7 Millionen Franken (2016: 7,1 Mio. Fr.).
Konstruktive Zusammenarbeit mit den Trägergemeinden Die KESB Winterthur-Andelfingen ist zuständig für alle Gemeinden in den Bezirken Winterthur und Andelfingen. Alle diese Gemeinden zusammen bilden die Trägerschaft der KESB, die ihren Sitz in Winterthur hat. Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Winterthur und den Anschlussgemeinden ist in einem Vertrag geregelt. Dieser wurde 2017 erneuert und vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigt. Die dabei neu geschaffene paritätische Kommission verbessert den Informationsaustausch und trägt zur konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der KESB und den Gemeinden bei.
Verfahren und Massnahmen der KESB Im Kindesschutz wurden im Laufe des letzten Jahres 2806 Verfahren neu eröffnet (Vorjahr: 2946), im Erwachsenenschutz 2847 (Vorjahr: 2898). 5799 Verfahren wurden abgeschlossen, so dass die Zahl der pendenten Verfahren per Ende 2017 kleiner war als zu Beginn des Jahres.
Mit dem Jahresbericht wird Transparenz über die gesetzlichen Aufgaben und die Vorgehens-weise der KESB geschaffen. Dazu gehört einerseits, Meldungen über die Schutzbedürftigkeit eines Kindes oder einer erwachsenen Person nachzugehen und, sofern nötig, angemessene Massnahmen anzuordnen. Die KESB erfüllt zudem viele weitere Aufgaben, die in der Öffentlichkeit weniger bekannt sind. Im Jahresbericht werden daher die Verfahren rund um streitige Kinderbelange und im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag beleuchtet. Mit dem Vorsorgeauftrag der KESB kann eine Person festhalten, wer bei Verlust ihrer Urteilsfähigkeit ihre Interessen wahrnehmen soll.
Die KESB ist bestrebt, für jede Situation eine für alle Beteiligten passende Lösung zu finden. Dabei ist sie stets dem Schutz der Schwächsten verpflichtet. Die Zahlen der letzten fünf Jahre zeigen, dass nur in wenigen Fällen gegen den Willen der Beteiligten entschieden werden musste. Zwischen 20 und 39 Mal jährlich musste in den vergangenen fünf Jahren ein Kind gegen den Willen seiner Eltern in einem Heim oder einer Pflegefamilie behördlich platziert werden. Zwischen 22 und 43 Mal pro Jahr entschied die Behörde, dass eine erwachsene Person gegen ihren Willen länger als sechs Wochen in einer psychiatrischen Einrichtung bleiben muss (sogenannte Fürsorgerische Unterbringung).
Die häufigsten behördlichen Massnahmen sind die Beistandschaften, die durch berufliche oder private Mandatspersonen geführt werden. Braucht es sie nicht mehr, dann hebt die KESB die Beistandschaften wieder auf. Die bestehenden Kindesschutzmassnahmen sanken im Verlaufe der letzten fünf Jahre deutlich auf 977 (Ende 2014: 1224). Bei den erwachsenen Personen bestehen Ende 2017 trotz Bevölkerungswachstum gleich viele Beistandschaften wie Ende 2014 (rund 1800).
Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Die KESB wird nur dann aktiv, wenn es einen gesetzlichen Auftrag für ihr Handeln gibt. Die Arbeit der KESB erfolgt im Rahmen eines Verfahrens, das durch einen Antrag, eine Meldung oder von Amtes wegen ausgelöst wird.
Die Kernaufgabe der KESB liegt darin, für den Schutz von Personen zu sorgen, wenn diese nicht selbständig in der Lage sind, Unterstützung einzuholen. So beispielsweise wenn sie noch minderjährig, geistig behindert, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Erfährt die KESB durch die betroffene Person selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei oder von anderen Personen von einer Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigenfalls setzt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin ein, beispielsweise wenn eine betagte Person mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist oder Eltern nicht in der Lage sind, sich genügend um ihre Kinder zu sorgen. In besonderen Fällen kann die Behörde die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik oder in einem Heim anordnen.