11. Nov. 2022, 07:54 Uhr
medienmitteilung, bau
Lärmschutz: Tempo 30 auf den kommunalen Strassen in Winterthur schreitet voran
Der Stadtrat hat die Einsprachen zum kommunalen Strassenlärm-Sanierungsprojekt Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse, untere Briggerstrasse, Wieshofstrasse und Wülflingerstrasse behandelt und das Projekt festgesetzt.
Der Stadtrat hat am 26. Mai 2021 beschlossen, auf der Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), unteren Briggerstrasse (Abschnitt zwischen den Gebäuden Nr. 9 und 55) und Wülflingerstrasse (Abschnitt zwischen dem Gebäude Nr. 239 bis rund 40 Meter westlich der Einmündung Eulachstrasse) Tempo-30 als Strassenlärmsanierungsmassnahmen einzuführen. Das entsprechende Strassenlärm-Sanierungsprojekt sowie die dazugehörenden Verkehrsanordnungen lagen vom 11. Juni 2021 bis 12. Juli 2021 öffentlich auf. Dagegen wurden sieben Rechtsmittel erhoben, die sich gegen das Lärmsanierungsprojekt und teilweise gegen die Verkehrsanordnungen oder gegen beides richteten.
Am 8. Juli 2022 trat das Statthalteramt mangels Zuständigkeit auf die Rekurse gegen die Verkehrsanordnungen nicht ein und erklärte alle Verkehrsanordnungen als nichtig. Weil es auch die Verkehrsanordnungen für drei Strassen für nichtig erklärt hat, zu denen keine Rekurse erhoben wurden, ist die Einführung von Tempo 30 auch auf diesen Strassen blockiert. Die Stadt ist der Ansicht, dass keine Gründe für eine Nichtigkeit vorliegen. Ausserdem durfte das Statthalteramt nach Auffassung der Stadt gar nicht über die Nichtigkeit entscheiden, nachdem es sich selber als sachlich unzuständig für die Rekursbehandlung bezeichnet hat. Die Stadt hat deshalb den Entscheid des Statthalteramts ans Verwaltungsgericht weitergezogen.
Um in der Sache vorwärts zu machen, hat der Stadtrat nun auch die sieben Einsprachen gegen das Strassenlärm-Sanierungsprojekt behandelt und das Projekt mit Tempo 30 als Lärmsanierungsmassnahme festgesetzt.
Eine Einsprecherin forderte, dass die geplante Tempo-30-Zone auf der Wülflingerstrasse in Richtung Westen verlängert werden soll. Die Stadt hat dieses Anliegen geprüft. Die Erweiterung um etwa hundert Meter wird als zweck- und verhältnismässig beurteilt. Der Stadtrat hat die Erweiterung im Rahmen einer Verkehrsanordnung beschlossen.
Für die Einsprechenden besteht nun noch die Möglichkeit, beim Baurekursgericht gegen den Festsetzungsbeschluss des Stadtrates Rekurs zu erheben. Verzichten sie auf dieses Rechtsmittel, wird die Festsetzung im Dezember rechtskräftig. Mit der effektiven Umsetzung kann allerdings erst begonnen werden, sobald das Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt und unter der Bedingung, dass darin die vom Statthalteramt festgestellte Nichtigkeit der Verkehrsanordnungen korrigiert worden ist.
Der Stadtrat ist überzeugt, dass er mit diesem Vorgehen die verschiedenen rechtlichen Verfahren bestmöglichst koordiniert und eine Umsetzung der Massnahmen, vorbehältlich der rechtlichen Entscheide, bis Ende 2023 möglich sind.
Die Verkehrsanordnung wird am Freitag, 11. November publiziert, und kann innert 30 Tagen mittels Rekurs angefochten werden.
Rechtliche Verfahren:
- Das Strassenlärm-Sanierungsprojekt für kommunale Strassen wird im Verfahren nach Strassengesetz (StrG) abgewickelt.
- Bei der Anordnung von Tempo-30 als Lärmsanierungsmassnahme ist zusätzlich eine Verkehrsanordnung nötig, die durch den Stadtrat separat beschlossen wird. Dieses Verfahren richtet sich nach der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV), der kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV) und der städtischen Zuständigkeitsordnung zur KSigV.
- Die Rechtsmittelinstanzen beim Strassenprojekt sind der Stadtrat, dann das Baurekursgericht und dann das Verwaltungsgericht und Bundesgericht.
- Bei der Verkehrsanordnung sind es das Statthalteramt und dann das Verwaltungsgericht und Bundesgericht.
Der Stadtrat hat am 26. Mai 2021 beschlossen, auf der Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), unteren Briggerstrasse (Abschnitt zwischen den Gebäuden Nr. 9 und 55) und Wülflingerstrasse (Abschnitt zwischen dem Gebäude Nr. 239 bis rund 40 Meter westlich der Einmündung Eulachstrasse) Tempo-30 als Strassenlärmsanierungsmassnahmen einzuführen. Das entsprechende Strassenlärm-Sanierungsprojekt sowie die dazugehörenden Verkehrsanordnungen lagen vom 11. Juni 2021 bis 12. Juli 2021 öffentlich auf. Dagegen wurden sieben Rechtsmittel erhoben, die sich gegen das Lärmsanierungsprojekt und teilweise gegen die Verkehrsanordnungen oder gegen beides richteten.
Am 8. Juli 2022 trat das Statthalteramt mangels Zuständigkeit auf die Rekurse gegen die Verkehrsanordnungen nicht ein und erklärte alle Verkehrsanordnungen als nichtig. Weil es auch die Verkehrsanordnungen für drei Strassen für nichtig erklärt hat, zu denen keine Rekurse erhoben wurden, ist die Einführung von Tempo 30 auch auf diesen Strassen blockiert. Die Stadt ist der Ansicht, dass keine Gründe für eine Nichtigkeit vorliegen. Ausserdem durfte das Statthalteramt nach Auffassung der Stadt gar nicht über die Nichtigkeit entscheiden, nachdem es sich selber als sachlich unzuständig für die Rekursbehandlung bezeichnet hat. Die Stadt hat deshalb den Entscheid des Statthalteramts ans Verwaltungsgericht weitergezogen.
Um in der Sache vorwärts zu machen, hat der Stadtrat nun auch die sieben Einsprachen gegen das Strassenlärm-Sanierungsprojekt behandelt und das Projekt mit Tempo 30 als Lärmsanierungsmassnahme festgesetzt.
Eine Einsprecherin forderte, dass die geplante Tempo-30-Zone auf der Wülflingerstrasse in Richtung Westen verlängert werden soll. Die Stadt hat dieses Anliegen geprüft. Die Erweiterung um etwa hundert Meter wird als zweck- und verhältnismässig beurteilt. Der Stadtrat hat die Erweiterung im Rahmen einer Verkehrsanordnung beschlossen.
Für die Einsprechenden besteht nun noch die Möglichkeit, beim Baurekursgericht gegen den Festsetzungsbeschluss des Stadtrates Rekurs zu erheben. Verzichten sie auf dieses Rechtsmittel, wird die Festsetzung im Dezember rechtskräftig. Mit der effektiven Umsetzung kann allerdings erst begonnen werden, sobald das Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt und unter der Bedingung, dass darin die vom Statthalteramt festgestellte Nichtigkeit der Verkehrsanordnungen korrigiert worden ist.
Der Stadtrat ist überzeugt, dass er mit diesem Vorgehen die verschiedenen rechtlichen Verfahren bestmöglichst koordiniert und eine Umsetzung der Massnahmen, vorbehältlich der rechtlichen Entscheide, bis Ende 2023 möglich sind.
Die Verkehrsanordnung wird am Freitag, 11. November publiziert, und kann innert 30 Tagen mittels Rekurs angefochten werden.
Rechtliche Verfahren:
- Das Strassenlärm-Sanierungsprojekt für kommunale Strassen wird im Verfahren nach Strassengesetz (StrG) abgewickelt.
- Bei der Anordnung von Tempo-30 als Lärmsanierungsmassnahme ist zusätzlich eine Verkehrsanordnung nötig, die durch den Stadtrat separat beschlossen wird. Dieses Verfahren richtet sich nach der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV), der kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV) und der städtischen Zuständigkeitsordnung zur KSigV.
- Die Rechtsmittelinstanzen beim Strassenprojekt sind der Stadtrat, dann das Baurekursgericht und dann das Verwaltungsgericht und Bundesgericht.
- Bei der Verkehrsanordnung sind es das Statthalteramt und dann das Verwaltungsgericht und Bundesgericht.