23. Jun. 2022, 07:57 Uhr
medienmitteilung, bau
Die Baulinien werden teilrevidiert
Die Baulinien-Teilrevision 2021 umfasst drei Anträge zur Anpassung von Verkehrsbaulinien. Neben einem privaten Antrag beim Juchpark sichern die beiden weiteren Anträge den erforderlichen Raum für den Ausbau der Buswendeschlaufe Härti in Wülflingen und den Korridor zwischen St. Gallerstrasse und Ohrbühlstrasse.
Verkehrsbaulinien dienen in erster Linie der Freihaltung von Land für Infrastrukturbauten der öffentlichen Hand. Für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer begrenzen sie den Raum, der ihnen für eine bauliche Entwicklung und die Anordnung von Bauten zur Verfügung steht.
In der aktuellen Teilrevision werden drei Anträge auf Änderungen von Verkehrsbaulinien beantragt und in der Weisung an das Stadtparlament zusammengefasst:
Die eine Änderung betrifft die Buswendeschlaufe Härti in Wülflingen. Hier soll mit der Baulinienänderung Raum für den Ausbau der Buswendeschlaufe geschaffen werden. In der neu konzipierten Buswendeanlage soll Platz für zwei Doppelgelenkbusse mit einer unabhängigen Wegfahrtmöglichkeit, einem überdachtem Wartebereich und Abstellplätzen für Velos geschaffen werden. Die Realisation des Strassenbauprojekts ist frühestens ab 2025 geplant.
Die zweite Anpassung erfolgt auf Antrag einer Grundeigentümerschaft am Juchpark. Mit der vorgesehenen Verschiebung der Baulinie werden sowohl der Grenzabstand, die Vorgaben der Quartiererhaltungszone Ruhtal sowie die Bauabsicht des Grundeigentümers berücksichtigt.
Mit der dritten Anpassung wird der Korridor zwischen St. Gallerstrasse und Ohrbühlstrasse gesichert. Dieser Abschnitt wurde bereits 2016 im regionalen Richtplan als regionale Verbindungsstrasse eingetragen. Damit wurde die planungsrechtliche Grundlage geschaffen, um mittels Baulinie den künftigen Strassenraum auch grundeigentümerverbindlich zu sichern. Diese Verbindung wird im Zusammenhang mit den Optimierungen beim Ohrbühlkreisel benötigt und hat einen mittelfristigen Realisierungshorizont.
Zum Verfahren:
Für die Änderung von Baulinien an Strassen und Wegen ist das Verfahren gemäss § 108 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) massgebend. Gemäss Gemeindeordnung ist das Stadtparlament für die Festsetzung von Baulinien an öffentlichen Strassen und Wegen zuständig. Das Departement Bau, Amt für Städtebau, wird die vom Stadtparlament beschlossenen Planänderungen der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich zur Genehmigung einreichen. Die Pläne sind anschliessend zusammen mit den Festsetzungs- und Genehmigungsbeschlüssen öffentlich aufzulegen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Baulinien treten nach Ablauf der Rekursfrist respektive der Erledigung allfälliger Rekurse am Tag nach der erneuten Publikation in Kraft.
Weisung an das Stadtparlament: parlament.winterthur.ch
Verkehrsbaulinien dienen in erster Linie der Freihaltung von Land für Infrastrukturbauten der öffentlichen Hand. Für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer begrenzen sie den Raum, der ihnen für eine bauliche Entwicklung und die Anordnung von Bauten zur Verfügung steht.
In der aktuellen Teilrevision werden drei Anträge auf Änderungen von Verkehrsbaulinien beantragt und in der Weisung an das Stadtparlament zusammengefasst:
Die eine Änderung betrifft die Buswendeschlaufe Härti in Wülflingen. Hier soll mit der Baulinienänderung Raum für den Ausbau der Buswendeschlaufe geschaffen werden. In der neu konzipierten Buswendeanlage soll Platz für zwei Doppelgelenkbusse mit einer unabhängigen Wegfahrtmöglichkeit, einem überdachtem Wartebereich und Abstellplätzen für Velos geschaffen werden. Die Realisation des Strassenbauprojekts ist frühestens ab 2025 geplant.
Die zweite Anpassung erfolgt auf Antrag einer Grundeigentümerschaft am Juchpark. Mit der vorgesehenen Verschiebung der Baulinie werden sowohl der Grenzabstand, die Vorgaben der Quartiererhaltungszone Ruhtal sowie die Bauabsicht des Grundeigentümers berücksichtigt.
Mit der dritten Anpassung wird der Korridor zwischen St. Gallerstrasse und Ohrbühlstrasse gesichert. Dieser Abschnitt wurde bereits 2016 im regionalen Richtplan als regionale Verbindungsstrasse eingetragen. Damit wurde die planungsrechtliche Grundlage geschaffen, um mittels Baulinie den künftigen Strassenraum auch grundeigentümerverbindlich zu sichern. Diese Verbindung wird im Zusammenhang mit den Optimierungen beim Ohrbühlkreisel benötigt und hat einen mittelfristigen Realisierungshorizont.
Zum Verfahren:
Für die Änderung von Baulinien an Strassen und Wegen ist das Verfahren gemäss § 108 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) massgebend. Gemäss Gemeindeordnung ist das Stadtparlament für die Festsetzung von Baulinien an öffentlichen Strassen und Wegen zuständig. Das Departement Bau, Amt für Städtebau, wird die vom Stadtparlament beschlossenen Planänderungen der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich zur Genehmigung einreichen. Die Pläne sind anschliessend zusammen mit den Festsetzungs- und Genehmigungsbeschlüssen öffentlich aufzulegen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Baulinien treten nach Ablauf der Rekursfrist respektive der Erledigung allfälliger Rekurse am Tag nach der erneuten Publikation in Kraft.
Weisung an das Stadtparlament: parlament.winterthur.ch