1. Feb. 2017, 13:00 Uhr
Urteil zur neuen Taxiverordnung: Verzicht auf Weiterzug ans Bundesgericht
Die Beschwerde gegen die neue Taxiverordnung ist durch das Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen worden. Die Stadt Winterthur verzichtet vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Taxiwesen auf den Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht. Die Inkraftsetzung der Taxiverordnung wird bis auf Weiteres sistiert.
Der Grosse Gemeinderat hat im Dezember 2012 eine neue Taxiverordnung beschlossen. Mit dieser wollten Stadtrat und Grosser Gemeinderat bestehende Mängel am alten System beheben und die Grundlagen für ein weiterhin rund um die Uhr qualitativ hochwertiges Taxiangebot schaffen. Die neue Verordnung befand sich in einem Spannungsfeld gegensätzlicher Interessen: So stand eine weitgehende Marktöffnung einer Beschränkung der Zahl der Taxibewilligungen gegenüber. Stadtrat und Grosser Gemeinderat entschieden sich für einen Mittelweg. Es sollte verhindert werden, dass eine steigende Anzahl Taxis die Strassen zusätzlich belastet und die öffentlichen Standplätze übernutzt werden. Gleichzeitig sollte einer drohenden Erwerbsarmut entgegengewirkt werden, weil sich zu viele Taxis eine mehr oder weniger konstant bleibende Kundschaft hätten teilen müssen.
Aufgrund eines fakultativen Referendums gegen den Beschluss des Grossen Gemeinderates kam es am 9. Juni 2013 zur Volksabstimmung, in der die neue Taxiverordnung mit 73 Prozent Ja-Stimmen angenommen wurde. Zwei Taxiunternehmer reichten erfolglos Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur ein. Sie zogen diese weiter an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde nun teilweise gut: Zum einen ist dem Gericht zu unbestimmt, wer von der Bewilligungspflicht erfasst ist (Art. 2) und zum anderen erkennt es bei der Beschränkung der Fahrzeuganzahl bei Firmenbewilligungen eine Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit (Art. 4).
Der Stadtrat verzichtet vor dem Hintergrund der aktuell starken Dynamik im Taxiwesen auf eine Beschwerde beim Bundesgericht – im Wesentlichen aus zwei Gründen: Einerseits hat sich seit dem Beschluss des Gemeinderates der Markt durch Vermittlungsplattformen wie «Uber» massiv verändert. Andererseits hat der Zürcher Regierungsrat im Februar 2016 eine neues Taxigesetz zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Wegen dieser Entwicklungen ist eine Revision der Winterthurer Taxiverordnung auch unabhängig vom vorliegenden Urteil unausweichlich. Gegenwärtig ist noch unklar, wann die kantonale Taxiverordnung in Kraft tritt. Daher wird die Inkraftsetzung der neuen Taxiverordnung bis auf Weiteres sistiert. In dieser Übergangsphase gilt weiterhin die Taxiverordnung von 1989.
Der Grosse Gemeinderat hat im Dezember 2012 eine neue Taxiverordnung beschlossen. Mit dieser wollten Stadtrat und Grosser Gemeinderat bestehende Mängel am alten System beheben und die Grundlagen für ein weiterhin rund um die Uhr qualitativ hochwertiges Taxiangebot schaffen. Die neue Verordnung befand sich in einem Spannungsfeld gegensätzlicher Interessen: So stand eine weitgehende Marktöffnung einer Beschränkung der Zahl der Taxibewilligungen gegenüber. Stadtrat und Grosser Gemeinderat entschieden sich für einen Mittelweg. Es sollte verhindert werden, dass eine steigende Anzahl Taxis die Strassen zusätzlich belastet und die öffentlichen Standplätze übernutzt werden. Gleichzeitig sollte einer drohenden Erwerbsarmut entgegengewirkt werden, weil sich zu viele Taxis eine mehr oder weniger konstant bleibende Kundschaft hätten teilen müssen.
Aufgrund eines fakultativen Referendums gegen den Beschluss des Grossen Gemeinderates kam es am 9. Juni 2013 zur Volksabstimmung, in der die neue Taxiverordnung mit 73 Prozent Ja-Stimmen angenommen wurde. Zwei Taxiunternehmer reichten erfolglos Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur ein. Sie zogen diese weiter an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde nun teilweise gut: Zum einen ist dem Gericht zu unbestimmt, wer von der Bewilligungspflicht erfasst ist (Art. 2) und zum anderen erkennt es bei der Beschränkung der Fahrzeuganzahl bei Firmenbewilligungen eine Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit (Art. 4).
Der Stadtrat verzichtet vor dem Hintergrund der aktuell starken Dynamik im Taxiwesen auf eine Beschwerde beim Bundesgericht – im Wesentlichen aus zwei Gründen: Einerseits hat sich seit dem Beschluss des Gemeinderates der Markt durch Vermittlungsplattformen wie «Uber» massiv verändert. Andererseits hat der Zürcher Regierungsrat im Februar 2016 eine neues Taxigesetz zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Wegen dieser Entwicklungen ist eine Revision der Winterthurer Taxiverordnung auch unabhängig vom vorliegenden Urteil unausweichlich. Gegenwärtig ist noch unklar, wann die kantonale Taxiverordnung in Kraft tritt. Daher wird die Inkraftsetzung der neuen Taxiverordnung bis auf Weiteres sistiert. In dieser Übergangsphase gilt weiterhin die Taxiverordnung von 1989.