1. Dez. 2017, 08:11 Uhr
dfi, medienmitteilung
Städtische Liegenschaften sollen in Zukunft im Baurecht abgegeben werden
Die vom Grossen Gemeinderat erheblich erklärte Motion Baurecht statt Landverkäufe verlangt, dass städtische Grundstücke in Zukunft im Baurecht abzugeben sind. Dieser Grundsatz sowie Ausnahmen werden in der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur verankert. Stimmt der Gemeinderat der Vorlage zu, kommt es im nächsten Jahr zur Volksabstimmung.
Die Motion Baurecht statt Landverkäufe wurde vom Grossen Gemeinderat am 21. September 2015 mit knapper Mehrheit (28 zu 24 Stimmen) erheblich erklärt. Der Stadtrat unterbreitet dem Parlament nun die Umsetzungsvorlage. Die Grundsätze der Motion werden in einem Nachtrag zur Gemeindeordnung der Stadt Winterthur (GO) wie folgt verankert:
- Der neue § 84 GO hält den Grundsatz fest, wonach unbebaute Liegenschaften des Finanzvermögens in der Bauzone ausschliesslich im Baurecht abgegeben werden.
- Die Ausnahmebestimmungen werden im neuen § 85 GO abschliessend definiert: Landverkäufe sind weiterhin zulässig, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- für Grundstücke bis zu einer Fläche von 2500 Quadratmetern in Arbeitsplatzzonen beziehungsweise bis zu einer Fläche von 1500 Quadratmetern in den übrigen Bauzonen;
- bei einem Landtausch oder einem vertraglich vereinbarten Realersatz, sofern die Vertragsobjekte bezüglich ihrer Fläche und Bebaubarkeit vergleichbar sind;
- im Zusammenhang mit einer Quartier- oder Gebietsentwicklung sowie bei Grenzkorrekturen.
Mit den Ausnahmebestimmungen wird sichergestellt, dass Landverkäufe – in stark eingeschränktem Rahmen – weiterhin möglich bleiben. Der Stadtrat weist jedoch darauf hin, dass die Motion den Handlungsspielraum von Stadtrat und Parlament stark einschränkt. Während heute – je nach Interessenlage der Stadt und des Vertragspartners beziehungsweise der Vertragspartnerin – situativ über einen Verkauf oder eine Abgabe im Baurecht verhandelt werden kann, sind Verkäufe künftig nur noch im engen Rahmen der neuen Vorgaben möglich.
Negativer Einfluss auf die Steuerkraft Der Stadtrat befürchtet, dass in Zukunft vor allem die Ansiedlung von Unternehmungen und damit der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die damit erwünschte Steigerung der Steuerkraft der Stadt Winterthur wenn nicht verunmöglicht so doch zumindest deutlich erschwert wird: Verhandlungen mit Interessentinnen und Interessenten über eine Landabgabe in der Vergangenheit haben gezeigt, dass für eine Unternehmung in der Regel nur ein Landkauf in Frage kam.
Finanzielle Konsequenzen Hinzu kommt, dass die Landabgabe im Baurecht finanzielle Konsequenzen haben kann. Wird eine Liegenschaft im Baurecht abgegeben, ist sie als Baurecht zu bewerten, was in der Vergangenheit jeweils zu negativen Wertberichtigungen und damit zu einer Reduktion des Eigenkapitals geführt hat. Ob und in welchem Umfang solche Wertberichtigungen effektiv anfallen werden, kann heute noch nicht abschliessend festgelegt werden, da deren Höhe davon abhängt, zu welchen Konditionen ein Grundstück im Baurecht abgegeben wird und welche Bewertungsvorgaben zu jenem Zeitpunkt gelten.
Entsprechende Berechnungen aufgrund von Erfahrungswerten ergeben für sämtliche von der Motion betroffenen Liegenschaften eine kumulierte Wertberichtigung um rund 39 Millionen Franken.
Aufgrund dieser Aspekte empfiehlt der Stadtrat daher dem Parlament, die Vorlage abzulehnen.
Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch
Die Motion Baurecht statt Landverkäufe wurde vom Grossen Gemeinderat am 21. September 2015 mit knapper Mehrheit (28 zu 24 Stimmen) erheblich erklärt. Der Stadtrat unterbreitet dem Parlament nun die Umsetzungsvorlage. Die Grundsätze der Motion werden in einem Nachtrag zur Gemeindeordnung der Stadt Winterthur (GO) wie folgt verankert:
- Der neue § 84 GO hält den Grundsatz fest, wonach unbebaute Liegenschaften des Finanzvermögens in der Bauzone ausschliesslich im Baurecht abgegeben werden.
- Die Ausnahmebestimmungen werden im neuen § 85 GO abschliessend definiert: Landverkäufe sind weiterhin zulässig, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- für Grundstücke bis zu einer Fläche von 2500 Quadratmetern in Arbeitsplatzzonen beziehungsweise bis zu einer Fläche von 1500 Quadratmetern in den übrigen Bauzonen;
- bei einem Landtausch oder einem vertraglich vereinbarten Realersatz, sofern die Vertragsobjekte bezüglich ihrer Fläche und Bebaubarkeit vergleichbar sind;
- im Zusammenhang mit einer Quartier- oder Gebietsentwicklung sowie bei Grenzkorrekturen.
Mit den Ausnahmebestimmungen wird sichergestellt, dass Landverkäufe – in stark eingeschränktem Rahmen – weiterhin möglich bleiben. Der Stadtrat weist jedoch darauf hin, dass die Motion den Handlungsspielraum von Stadtrat und Parlament stark einschränkt. Während heute – je nach Interessenlage der Stadt und des Vertragspartners beziehungsweise der Vertragspartnerin – situativ über einen Verkauf oder eine Abgabe im Baurecht verhandelt werden kann, sind Verkäufe künftig nur noch im engen Rahmen der neuen Vorgaben möglich.
Negativer Einfluss auf die Steuerkraft Der Stadtrat befürchtet, dass in Zukunft vor allem die Ansiedlung von Unternehmungen und damit der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die damit erwünschte Steigerung der Steuerkraft der Stadt Winterthur wenn nicht verunmöglicht so doch zumindest deutlich erschwert wird: Verhandlungen mit Interessentinnen und Interessenten über eine Landabgabe in der Vergangenheit haben gezeigt, dass für eine Unternehmung in der Regel nur ein Landkauf in Frage kam.
Finanzielle Konsequenzen Hinzu kommt, dass die Landabgabe im Baurecht finanzielle Konsequenzen haben kann. Wird eine Liegenschaft im Baurecht abgegeben, ist sie als Baurecht zu bewerten, was in der Vergangenheit jeweils zu negativen Wertberichtigungen und damit zu einer Reduktion des Eigenkapitals geführt hat. Ob und in welchem Umfang solche Wertberichtigungen effektiv anfallen werden, kann heute noch nicht abschliessend festgelegt werden, da deren Höhe davon abhängt, zu welchen Konditionen ein Grundstück im Baurecht abgegeben wird und welche Bewertungsvorgaben zu jenem Zeitpunkt gelten.
Entsprechende Berechnungen aufgrund von Erfahrungswerten ergeben für sämtliche von der Motion betroffenen Liegenschaften eine kumulierte Wertberichtigung um rund 39 Millionen Franken.
Aufgrund dieser Aspekte empfiehlt der Stadtrat daher dem Parlament, die Vorlage abzulehnen.
Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch