3. Jun. 2021, 07:53 Uhr
medienmitteilung, bau
Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds
Der Stadtrat beantragt dem Grossen Gemeinderat den Erlass der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds. Darin regelt die Stadt den Zweck, die Verwaltung und Verwendung der Fondsmittel sowie die Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Mehrwertausgleichsfonds.
Am 1. Januar 2021 sind das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) und die Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) in Kraft getreten. Gemäss dieser neuen gesetzlichen Grundlagen kann eine Gemeinde Beiträge aus dem kommunalen Mehrwertausgleichsfonds ausrichten, wenn sie
- zuvor in der Bau- und Zonenordnung (BZO) die Erhebung der Mehrwertabgabe geregelt,
- ein Fondsreglement erlassen hat und
- gestützt darauf bereits Mittel in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds geflossen sind.
Am 9. Dezember 2020 (GGR-Nr. 2020.124) hat der Stadtrat dem Grossen Gemeinderat eine Anpassung der BZO für die Erhebung der kommunalen Mehrwertabgabe beantragt (Medienmitteilung vom 11.12.2020). Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) hat zudem mit Unterstützung des Gemeindeamtes (GAZ) ein kommunales Musterreglement zum kommunalen Mehrwertausgleichsfonds erarbeitet. Die vorliegende Verordnung der Stadt Winterthur basiert auf dieser Grundlage. Die Stadt möchte für den kommunalen Mehrwertausgleich bei Auf- und Umzonungen allerdings weiterhin städtebauliche Verträge abschliessen. Scheitern Vertragsverhandlungen, bildet die Abgabe in den Mehrwertausgleichsfonds die Rückfallebene.
Der Stadtrat beantragt dem Grossen Gemeinderat den Erlass der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds. Die Verordnung hat den Zweck, die Verwaltung und Verwendung der Fondsmittel sowie die Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen zu regeln. Die Mittel aus dem Fonds sind zur Gestaltung des öffentlichen Raumes, für Erholungseinrichtungen und andere öffentlich zugängliche Freiräume, zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, zur Erstellung von sozialen Infrastrukturen, zur Verbesserung des Lokalklimas etc. zu verwenden.
Das durch Um- und Aufzonungen ermöglichte Wachstum erzeugt Mehrwerte für die betroffenen Eigentümerschaften und zieht Kosten für die öffentliche Hand für den Ausbau der Infrastruktur nach sich. Die Mittel aus dem Fonds sollen der Stadt zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben zur Verfügung stehen. Beitragsberechtigte sind deshalb abschliessend Ämter und Abteilungen im steuerfinanzierten Haushalt.
Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch
Am 1. Januar 2021 sind das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) und die Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) in Kraft getreten. Gemäss dieser neuen gesetzlichen Grundlagen kann eine Gemeinde Beiträge aus dem kommunalen Mehrwertausgleichsfonds ausrichten, wenn sie
- zuvor in der Bau- und Zonenordnung (BZO) die Erhebung der Mehrwertabgabe geregelt,
- ein Fondsreglement erlassen hat und
- gestützt darauf bereits Mittel in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds geflossen sind.
Am 9. Dezember 2020 (GGR-Nr. 2020.124) hat der Stadtrat dem Grossen Gemeinderat eine Anpassung der BZO für die Erhebung der kommunalen Mehrwertabgabe beantragt (Medienmitteilung vom 11.12.2020). Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) hat zudem mit Unterstützung des Gemeindeamtes (GAZ) ein kommunales Musterreglement zum kommunalen Mehrwertausgleichsfonds erarbeitet. Die vorliegende Verordnung der Stadt Winterthur basiert auf dieser Grundlage. Die Stadt möchte für den kommunalen Mehrwertausgleich bei Auf- und Umzonungen allerdings weiterhin städtebauliche Verträge abschliessen. Scheitern Vertragsverhandlungen, bildet die Abgabe in den Mehrwertausgleichsfonds die Rückfallebene.
Der Stadtrat beantragt dem Grossen Gemeinderat den Erlass der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds. Die Verordnung hat den Zweck, die Verwaltung und Verwendung der Fondsmittel sowie die Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen zu regeln. Die Mittel aus dem Fonds sind zur Gestaltung des öffentlichen Raumes, für Erholungseinrichtungen und andere öffentlich zugängliche Freiräume, zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, zur Erstellung von sozialen Infrastrukturen, zur Verbesserung des Lokalklimas etc. zu verwenden.
Das durch Um- und Aufzonungen ermöglichte Wachstum erzeugt Mehrwerte für die betroffenen Eigentümerschaften und zieht Kosten für die öffentliche Hand für den Ausbau der Infrastruktur nach sich. Die Mittel aus dem Fonds sollen der Stadt zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben zur Verfügung stehen. Beitragsberechtigte sind deshalb abschliessend Ämter und Abteilungen im steuerfinanzierten Haushalt.
Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch