22. Dez. 2017, 08:06 Uhr
dfi, medienmitteilung
Stadt fördert mit Darlehen gemeinnützigen Wohn- und Gewerberaum
Der Stadtrat hat die Verordnung über die Vergabe von Darlehen zur Förderung des gemeinnützigen Wohn- und Gewerberaums zuhanden des Grossen Gemeinderates verabschiedet. Damit kann der Rahmenkredit von zehn Millionen Franken künftig verwendet werden. Zusätzlich soll der Stadtrat beauftragt werden, eine Vorlage zur Einrichtung eines Fonds zwecks Förderung des gemeinnützigen Wohnraums auszuarbeiten.
Nachdem der Rahmenkredit von zehn Millionen Franken in der Volksabstimmung vom November 2014 angenommen wurde, liegt nun auch die Verordnung über die Vergabe von Darlehen zur Förderung des gemeinnützigen Wohn- und Gewerberaums vor. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Darlehen ausgerichtet wird. Sie bestimmt, wer anspruchsberechtigt ist, welche Massnahmen unterstützt beziehungsweise nicht unterstützt werden und legt die Berechnung der Darlehenshöhe fest. Sie regelt ausserdem die Konditionen und Auflagen, die mit den Darlehen verbunden werden, und die Zuständigkeiten für den Vollzug.
Im Zusammenhang mit der Bewilligung des Rahmenkredits wurde verlangt, dass die Darlehen in einen neu zu schaffenden Fonds zur Förderung von gemeinnützigem Wohnungsbau zurückbezahlt werden sollen, falls dies in Zukunft rechtlich zulässig sein sollte. Mit der Inkraftsetzung von § 14a des kantonalen Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung per 1. Januar 2016 wurde diese Rechtsgrundlage geschaffen.
Der Stadtrat beantragt deshalb dem Grossen Gemeinderat, ihn mit der Einrichtung eines solchen Fonds zu beauftragen. Da die Darlehen gemäss Verordnung in diesen Fonds zurückbezahlt werden, wird letztlich die gesamte Summe des Rahmenkredites dem Fonds zufliessen und damit für die Ausrichtung weiterer Darlehen zur Verfügung stehen. Mit dieser Zweckbindung wird der Betrag jedoch dem allgemeinen städtischen Haushalt entzogen. Deshalb muss die Einlage in den Fonds wie eine neue Ausgabe beschlossen werden. Bei der Rahmenkredithöhe von zehn Millionen Franken bedeutet dies, dass das Volk darüber zu befinden hat.
Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch
Nachdem der Rahmenkredit von zehn Millionen Franken in der Volksabstimmung vom November 2014 angenommen wurde, liegt nun auch die Verordnung über die Vergabe von Darlehen zur Förderung des gemeinnützigen Wohn- und Gewerberaums vor. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Darlehen ausgerichtet wird. Sie bestimmt, wer anspruchsberechtigt ist, welche Massnahmen unterstützt beziehungsweise nicht unterstützt werden und legt die Berechnung der Darlehenshöhe fest. Sie regelt ausserdem die Konditionen und Auflagen, die mit den Darlehen verbunden werden, und die Zuständigkeiten für den Vollzug.
Im Zusammenhang mit der Bewilligung des Rahmenkredits wurde verlangt, dass die Darlehen in einen neu zu schaffenden Fonds zur Förderung von gemeinnützigem Wohnungsbau zurückbezahlt werden sollen, falls dies in Zukunft rechtlich zulässig sein sollte. Mit der Inkraftsetzung von § 14a des kantonalen Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung per 1. Januar 2016 wurde diese Rechtsgrundlage geschaffen.
Der Stadtrat beantragt deshalb dem Grossen Gemeinderat, ihn mit der Einrichtung eines solchen Fonds zu beauftragen. Da die Darlehen gemäss Verordnung in diesen Fonds zurückbezahlt werden, wird letztlich die gesamte Summe des Rahmenkredites dem Fonds zufliessen und damit für die Ausrichtung weiterer Darlehen zur Verfügung stehen. Mit dieser Zweckbindung wird der Betrag jedoch dem allgemeinen städtischen Haushalt entzogen. Deshalb muss die Einlage in den Fonds wie eine neue Ausgabe beschlossen werden. Bei der Rahmenkredithöhe von zehn Millionen Franken bedeutet dies, dass das Volk darüber zu befinden hat.
Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch