03. Oktober 2014
Volksinitiative «Rettet den Holidi» soll ungültig erklärt werden
Der Stadtrat beantragt dem Grossen Gemeinderat, die Volksinitiative «Rettet den Holidi» für ung ...
Der Stadtrat beantragt dem Grossen Gemeinderat, die Volksinitiative «Rettet den Holidi» für ungültig zu erklären. Falls der Grosse Gemeinderat diesem Antrag nicht mit dem erforderlichen Zweidrittelsmehr zustimmt, beantragt der Stadtrat, dass die Initiative abgelehnt und der Volksabstimmung zur Verwerfung unterbreitet wird. Die Weisung dieses Inhalts hat der Stadtrat an den Grossen Gemeinderat verabschiedet.
Bereits bei der Vorprüfung der Initiative, bei der lediglich die äussere, formale Gültigkeit beurteilt wurde, hat der Stadtrat darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der inhaltlichen Gültigkeit des Begehrens erhebliche Zweifel bestünden. Die Initiative verlangt, dass die am Oberen Graben gelegene Holzskulptur «Holidi» restauriert oder durch eine identische Kopie ersetzt werden soll. Ist beides nicht möglich, soll unter Einbezug der Bevölkerung ein offener Wettbewerb ausgeschrieben werden, um zu einer neuen menschlichen Figur zu gelangen, die wiederum «bekletterbar» sein muss. Die Umsetzung soll auf Grundlage einer neu zu schaffender Rechtsverordnung des Gemeinderates erfolgen, in der die Zuständigkeit für Kunstwerke neu zu regeln und die Bevölkerung einzubeziehen wäre.
Bei seiner vertieften Prüfung der Initiative hat der Stadtrat festgestellt, dass deren Inhalt gegen die Einheit der Materie, gegen übergeordnetes Recht und gegen das Urheberrecht verstösst. Damit erfüllt die Initiative die Voraussetzungen für eine Gültigerklärung gemäss Kantonsverfassung nicht (Art. 28 Abs. 1 KV). Die Initiative verletzt die genannten Grundsätze insofern, als dass sie einerseits einen Einzelfallentscheid betreffend Restaurierung oder Ersatz der Holzfigur am Oberen Graben herbeiführen will und andererseits in einer Rechtsverordnung allgemein die Zuständigkeiten und das Verfahren in Bezug auf Kunstwerke im öffentlichen Raum neu regeln will.
Weiter hat die Initiative - ohne dies ausdrücklich zu formulieren - zum Ziel, einen vom Stadtrat rechtmässig gefassten und schon weitgehend umgesetzten Beschluss betreffend den Ersatz der Holidi-Figur nachträglich umzustossen und durch einen neuen Entscheid von Parlament oder Volk zu ersetzen. Mit dieser angestrebten Rückwirkung verstösst die Initiative gegen übergeordnetes, kantonales und eidgenössisches Verfassungsrecht, das im Grundsatz keine Rückwirkung von Rechtserlassen zulässt. Die Hauptforderung der Initiative, die bestehende Skulptur zu restaurieren oder durch eine Kopie zu ersetzen, steht zudem im Widerspruch zum Willen des Schöpfers der Figur. Der Inhalt der Initiative verstösst somit auch im urheberrechtlichen Sinn gegen übergeordnetes Bundesrecht.
Der Stadtrat hat überdies die Variante einer Teilungültigkeit geprüft, denn das Verlangen nach dem Erlass einer Rechtsverordnung wäre isoliert betrachtet initiativfähig. Jedoch wäre ein solcher Erlass nur für die Zukunft und ohne Rückwirkung auf einen bereits entschiedenen Fall - wie den Holidi - möglich.
Falls der Grosse Gemeinderat dem stadträtlichen Antrag auf Ungültigerklärung bzw Teilungültigerklärung nicht mit dem erforderlichen Mehr von mindestens zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder zustimmt, beantragt der Stadtrat die Volksinitiative aus sachlichen Gründen abzulehnen und sie der Volksabstimmung zur Verwerfung zu unterbreiten.
Für den Ersatz des Holidi wurde in Übereinstimmung mit den vorhandenen Grundlagen und Kompetenzen ein Wettbewerb durchgeführt, der formal und verfahrensmässig gesamtschweizerischer Usanz entspricht und der darüber hinaus den Anliegen der Initianten weitgehend Rechnung trägt. In der Jury nahmen Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung Einsitz, der Wettbewerb stellte die Aufgabe, ein «begeh- und bekletterbares» Objekt aus Holz in der gleichen Grössenordnung zwischen Kunst und Gebrauch zu schaffen. Gerade der Holidi selber zeigt exemplarisch auf, dass ein seinerzeitiger basisdemokratischer Entscheid dessen Platzierung am Oberen Graben verhindert hätte, da die Bevölkerung an der Nacktheit des hölzernen Mannes grossen Anstoss nahm.
Bereits bei der Vorprüfung der Initiative, bei der lediglich die äussere, formale Gültigkeit beurteilt wurde, hat der Stadtrat darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der inhaltlichen Gültigkeit des Begehrens erhebliche Zweifel bestünden. Die Initiative verlangt, dass die am Oberen Graben gelegene Holzskulptur «Holidi» restauriert oder durch eine identische Kopie ersetzt werden soll. Ist beides nicht möglich, soll unter Einbezug der Bevölkerung ein offener Wettbewerb ausgeschrieben werden, um zu einer neuen menschlichen Figur zu gelangen, die wiederum «bekletterbar» sein muss. Die Umsetzung soll auf Grundlage einer neu zu schaffender Rechtsverordnung des Gemeinderates erfolgen, in der die Zuständigkeit für Kunstwerke neu zu regeln und die Bevölkerung einzubeziehen wäre.
Bei seiner vertieften Prüfung der Initiative hat der Stadtrat festgestellt, dass deren Inhalt gegen die Einheit der Materie, gegen übergeordnetes Recht und gegen das Urheberrecht verstösst. Damit erfüllt die Initiative die Voraussetzungen für eine Gültigerklärung gemäss Kantonsverfassung nicht (Art. 28 Abs. 1 KV). Die Initiative verletzt die genannten Grundsätze insofern, als dass sie einerseits einen Einzelfallentscheid betreffend Restaurierung oder Ersatz der Holzfigur am Oberen Graben herbeiführen will und andererseits in einer Rechtsverordnung allgemein die Zuständigkeiten und das Verfahren in Bezug auf Kunstwerke im öffentlichen Raum neu regeln will.
Weiter hat die Initiative - ohne dies ausdrücklich zu formulieren - zum Ziel, einen vom Stadtrat rechtmässig gefassten und schon weitgehend umgesetzten Beschluss betreffend den Ersatz der Holidi-Figur nachträglich umzustossen und durch einen neuen Entscheid von Parlament oder Volk zu ersetzen. Mit dieser angestrebten Rückwirkung verstösst die Initiative gegen übergeordnetes, kantonales und eidgenössisches Verfassungsrecht, das im Grundsatz keine Rückwirkung von Rechtserlassen zulässt. Die Hauptforderung der Initiative, die bestehende Skulptur zu restaurieren oder durch eine Kopie zu ersetzen, steht zudem im Widerspruch zum Willen des Schöpfers der Figur. Der Inhalt der Initiative verstösst somit auch im urheberrechtlichen Sinn gegen übergeordnetes Bundesrecht.
Der Stadtrat hat überdies die Variante einer Teilungültigkeit geprüft, denn das Verlangen nach dem Erlass einer Rechtsverordnung wäre isoliert betrachtet initiativfähig. Jedoch wäre ein solcher Erlass nur für die Zukunft und ohne Rückwirkung auf einen bereits entschiedenen Fall - wie den Holidi - möglich.
Falls der Grosse Gemeinderat dem stadträtlichen Antrag auf Ungültigerklärung bzw Teilungültigerklärung nicht mit dem erforderlichen Mehr von mindestens zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder zustimmt, beantragt der Stadtrat die Volksinitiative aus sachlichen Gründen abzulehnen und sie der Volksabstimmung zur Verwerfung zu unterbreiten.
Für den Ersatz des Holidi wurde in Übereinstimmung mit den vorhandenen Grundlagen und Kompetenzen ein Wettbewerb durchgeführt, der formal und verfahrensmässig gesamtschweizerischer Usanz entspricht und der darüber hinaus den Anliegen der Initianten weitgehend Rechnung trägt. In der Jury nahmen Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung Einsitz, der Wettbewerb stellte die Aufgabe, ein «begeh- und bekletterbares» Objekt aus Holz in der gleichen Grössenordnung zwischen Kunst und Gebrauch zu schaffen. Gerade der Holidi selber zeigt exemplarisch auf, dass ein seinerzeitiger basisdemokratischer Entscheid dessen Platzierung am Oberen Graben verhindert hätte, da die Bevölkerung an der Nacktheit des hölzernen Mannes grossen Anstoss nahm.