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Publiziert am 14. Nov 2022, 08:10 Uhr
medienmitteilung, bau

Beschluss Bezirksrat zum Stimmrechtsrekurs Frauenfelderstrasse

Der Bezirksrat hat den Rekurs zur Bewilligung des Stadtrates der gebundenen Ausgaben von 10,921 Millionen Franken abgelehnt. Der Stadtrat hat vom Beschluss und der Begründung erfreut Kenntnis genommen. Noch hängig sind zwei Rekurse beim Regierungsrat zum Projekt.

Der Stadtrat hat das Strassenprojekt Frauenfelderstrasse im August festgesetzt (Medienmitteilung vom 1. September 2022). Mit der Projektfestsetzung hat der Stadtrat über die im Rahmen der öffentlichen Planauflage eingereichten zehn Einsprachen befunden und die Ausgaben von 11,4 Millionen Franken (10,921 Millionen Franken gebunden und 479'000 Franken neue Ausgaben) bewilligt. Nach Abzug der kantonalen Beiträge aus dem Strassenfonds bleiben der Stadt voraussichtlich Kosten in der Höhe von rund 1,3 Millionen Franken.

Gegen den Entscheid des Stadtrates zu den Einsprachen und zur Projektfestsetzung wurden beim Regierungsrat zwei Rekurse erhoben. Dieses Verfahren ist noch hängig.

Die Bewilligung der gebundenen Ausgaben von 10,921 Millionen Franken wurde amtlich publiziert[1]. Gegen die Bewilligung wurde ein Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat eingereicht. Der Bezirksrat hat den Rekurs abgelehnt, weil aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der Anpassung an die neuen technischen Erfordernisse für den Stadtrat kein erheblicher Entscheidungsspielraum betreffend das Strassenprojekt bestand und die Gebundenerklärung durch den Stadtrat demnach begründet ist.

Der Stadtrat freut sich über den Beschluss und die Begründung des Bezirksrats.  Der Entscheid bestätigt die Bewilligungspraxis des Stadtrates bei den gebundenen Ausgaben. Der Beschluss wird dazu beitragen, die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit der Verkehrswege in Winterthur längerfristig sicherzustellen und eine stadtverträgliche Mobilität zu ermöglichen.

 [1] Die Bewilligung gebundener Ausgaben von einmalig über eine Million Franken und von jährlich wiederkehrend über 250'000 Franken ist amtlich zu veröffentlichen. Der veröffentlichte Beschluss begründet entsprechend den rechtlichen Vorgaben die Gebundenheit der Ausgabe und enthält eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 28 Abs. 2 Verordnung über den Finanzhaushalt).
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