30. Jun. 2023, 07:53 Uhr
medienmitteilung, stadtwerk winterthur
Stadtrat will Wärmenetze auf einheitliche Basis stellen
Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament, die Motion betreffend «Wärmeversorgung aus einer Hand» erheblich zu erklären. Um das Anliegen umzusetzen, müssen verschiedene gesetzliche Grundlagen aufgehoben, geändert oder neu geschaffen werden. Da dies aufwändig ist, soll die Frist für die Ausarbeitung entsprechender Vorlagen bis Ende 2027 erstreckt werden.
Die Motion «Wärmeversorgung aus einer Hand» zielt darauf ab, Fernwärme und Quartierwärmeverbünde (QWV) zu einem einzigen Eigenwirtschaftsbetrieb (EWB) Wärmeversorgung zusammenzufassen und einen einheitlichen Tarif zu schaffen. Dieses Ziel verfolgt auch der Stadtrat. Bereits vor Einreichung der Motion hat er dazu erste Abklärungen betreffend die rechtliche Umsetzung getroffen.
In den letzten Jahren sind Fernwärmenetz und Quartierwärmeverbünde zunehmend zusammengewachsen. Beispiele sind die Verbindung des Fernwärmenetzes mit dem QWV Sulzer Stadtmitte mittels Heiligbergstollen oder die Anbindung des QWV Waser an die Fernwärme über die Erschliessung des Gebiets Rudolf-Diesel-Strasse. Zudem hat der Stadtrat an seiner Medienkonferenz vom 15. Mai dieses Jahrs ausgeführt, wie die Abwärme der KVA durch Zusammenschlüsse des Fernwärmenetzes mit QWV noch besser genutzt werden kann und den entsprechenden Masterplan veröffentlicht. Fern- und Quartierwärme voneinander zu trennen, erachtet der Stadtrat daher künftig nicht mehr als sinnvoll und beantragt deshalb, die Motion «Wärmeversorgung aus einer Hand» erheblich zu erklären.
Umfangreiche Gesetzesänderungen notwendig Das Vorhaben, die beiden EWB Fernwärme und Energie-Contracting zu einem einzigen EWB zusammenzufassen, benötigt mehrere aufeinander abgestimmte Beschlüsse des Stadtparlaments.
Nach Rücksprache mit dem kantonalen Gemeindeamt sind gemäss aktuellem Kenntnisstand folgende Schritte notwendig: In einem ersten Schritt muss der bestehende EWB Energie-Contracting aufgelöst werden. Dessen negative Betriebsreserve ist gemäss Gemeindegesetz durch den Steuerhaushalt auszugleichen. Um den Steuerhaushalt nicht zu belasten, wird der Stadtrat dem Parlament Kompensationsmassnahmen unterbreiten. Da die QWV in den EWB Fernwärme integriert werden sollen, wird in einem zweiten Schritt eine neue Verordnung betreffend die leitungsgebundene Wärmeversorgung der Stadt Winterthur notwendig. In einem dritten Schritt braucht das Anlagen-Contracting, heute Teil des EWB Energie-Contracting, eine eigene Gesetzesgrundlage, weil es ein eigenständiges Tätigkeitsfeld darstellt und deshalb als separater EWB geführt werden muss. Das Anlagen-Contracting bietet Firmen und Bauherrschaften Planung, Betrieb, Bau und Finanzierung von Wärmeanlagen an.
Diese Beschlüsse bedingen sich grösstenteils gegenseitig und müssen somit gleichzeitig in Kraft treten. Für das Erarbeiten dieser umfangreichen Vorlagen beantragt der Stadtrat eine Fristerstreckung auf Ende 2027.
Eigenwirtschaftsbetrieb (EWB) Jeder Eigenwirtschaftsbetrieb ist gemäss Gemeindegesetz des Kantons Zürich finanzrechtlich gesehen eine in sich geschlossene Einheit. Er muss seinen Betriebsgewinn oder -verlust selbstständig tragen. Die Betriebsreserve eines Eigenwirtschaftsbetriebs darf nicht länger als fünf Jahre negativ sein. Das Gemeindegesetz gibt vor, dass eine negative Betriebsreserve über den Steuerhaushalt ausgeglichen werden muss.
Weisung an das Stadtparlament: parlament.winterthur.ch
Die Motion «Wärmeversorgung aus einer Hand» zielt darauf ab, Fernwärme und Quartierwärmeverbünde (QWV) zu einem einzigen Eigenwirtschaftsbetrieb (EWB) Wärmeversorgung zusammenzufassen und einen einheitlichen Tarif zu schaffen. Dieses Ziel verfolgt auch der Stadtrat. Bereits vor Einreichung der Motion hat er dazu erste Abklärungen betreffend die rechtliche Umsetzung getroffen.
In den letzten Jahren sind Fernwärmenetz und Quartierwärmeverbünde zunehmend zusammengewachsen. Beispiele sind die Verbindung des Fernwärmenetzes mit dem QWV Sulzer Stadtmitte mittels Heiligbergstollen oder die Anbindung des QWV Waser an die Fernwärme über die Erschliessung des Gebiets Rudolf-Diesel-Strasse. Zudem hat der Stadtrat an seiner Medienkonferenz vom 15. Mai dieses Jahrs ausgeführt, wie die Abwärme der KVA durch Zusammenschlüsse des Fernwärmenetzes mit QWV noch besser genutzt werden kann und den entsprechenden Masterplan veröffentlicht. Fern- und Quartierwärme voneinander zu trennen, erachtet der Stadtrat daher künftig nicht mehr als sinnvoll und beantragt deshalb, die Motion «Wärmeversorgung aus einer Hand» erheblich zu erklären.
Umfangreiche Gesetzesänderungen notwendig Das Vorhaben, die beiden EWB Fernwärme und Energie-Contracting zu einem einzigen EWB zusammenzufassen, benötigt mehrere aufeinander abgestimmte Beschlüsse des Stadtparlaments.
Nach Rücksprache mit dem kantonalen Gemeindeamt sind gemäss aktuellem Kenntnisstand folgende Schritte notwendig: In einem ersten Schritt muss der bestehende EWB Energie-Contracting aufgelöst werden. Dessen negative Betriebsreserve ist gemäss Gemeindegesetz durch den Steuerhaushalt auszugleichen. Um den Steuerhaushalt nicht zu belasten, wird der Stadtrat dem Parlament Kompensationsmassnahmen unterbreiten. Da die QWV in den EWB Fernwärme integriert werden sollen, wird in einem zweiten Schritt eine neue Verordnung betreffend die leitungsgebundene Wärmeversorgung der Stadt Winterthur notwendig. In einem dritten Schritt braucht das Anlagen-Contracting, heute Teil des EWB Energie-Contracting, eine eigene Gesetzesgrundlage, weil es ein eigenständiges Tätigkeitsfeld darstellt und deshalb als separater EWB geführt werden muss. Das Anlagen-Contracting bietet Firmen und Bauherrschaften Planung, Betrieb, Bau und Finanzierung von Wärmeanlagen an.
Diese Beschlüsse bedingen sich grösstenteils gegenseitig und müssen somit gleichzeitig in Kraft treten. Für das Erarbeiten dieser umfangreichen Vorlagen beantragt der Stadtrat eine Fristerstreckung auf Ende 2027.
Eigenwirtschaftsbetrieb (EWB) Jeder Eigenwirtschaftsbetrieb ist gemäss Gemeindegesetz des Kantons Zürich finanzrechtlich gesehen eine in sich geschlossene Einheit. Er muss seinen Betriebsgewinn oder -verlust selbstständig tragen. Die Betriebsreserve eines Eigenwirtschaftsbetriebs darf nicht länger als fünf Jahre negativ sein. Das Gemeindegesetz gibt vor, dass eine negative Betriebsreserve über den Steuerhaushalt ausgeglichen werden muss.
Weisung an das Stadtparlament: parlament.winterthur.ch