21. Mär. 2024, 08:32 Uhr
medienmitteilung
Stadtrat verabschiedet Vollzugsverordnung über die Wahlen und Abstimmungen
Der Stadtrat hat eine neue Vollzugsverordnung über die Wahlen und Abstimmungen verabschiedet. Sie ergänzt die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen, die Ende Oktober 2022 vom Stadtparlament beschlossen worden war. Die Vollzugsverordnung regelt Sachverhalte, für die der Stadtrat zuständig ist. Beide Verordnungen werden auf den 1. Mai 2024 in Kraft gesetzt.
Mit der Vollzugsverordnung werden keine gänzlich neuen Sachverhalte geregelt. Vielmehr wird auf stadträtlicher Verordnungsebene festgehalten, was gelebte Usanzen in den Wahlbüros sind und was bisher in einzelnen Stadtratsbeschlüssen geregelt war. Verschiedene Sachverhalte, für die gemäss Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR) der Stadtrat zuständig ist, werden hier übersichtlich und verständlich dargelegt.
Die Vollzugsverordnung regelt im Einzelnen folgende Sachverhalte:
- Pro Stimm- und Wahlkreis ist ein Kreiswahlbüro vorgesehen, gemäss den aus der Gemeindeordnung definierten Stadtkreisen.
- Die Aufgaben der Kreiswahlbüros sind bereits in der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen geregelt. In der Vollzugsverordnung sind Ergänzungen zu den Urnentransporten aufgeführt.
- Die Mitglieder, Vorsitzenden und Sekretariate der Kreiswahlbüros werden alle vier Jahre durch den Stadtrat gewählt.
- Geregelt werden die Aufgebote, die Dispensation und Gesuche um vorzeitige Entlassung der Mitglieder der Kreiswahlbüros bzw. des eingesetzten Hilfspersonals.
- Für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen besorgte städtische Mitarbeitende werden durch den Stadtrat festgelegt. Weiter ausgeführt werden hier darum die Aufgaben und Kompetenzen der Leiterin bzw. des Leiters Wahlen und Abstimmungen, der Stimmregisterführerin bzw. des Stimmregisterführers, der Informatikdienste und der Kommunikation.
- Die Festlegung der Urnenstandorte ist in der Kompetenz des Stadtrats. In dieser Vollzugsverordnung werden daher die Urnenstandorte und deren Öffnungszeiten festgelegt. Diese haben sich bewährt. Es gibt keine Änderungen.
- In der Verordnung über Wahlen und Abstimmungen wurden grundlegende Bestimmungen zum gemeinsamen Versand von Wahlwerbeunterlagen aller beteiligter Parteien bei Proporzwahlen festgelegt. Weitere Modalitäten werden in der Vollzugsverordnung geregelt. Der bisherige Beitrag der Stadt von 79 000 Franken pro Proporzwahl wird genauso festgehalten wie die Aufgabenteilung bezüglich der Organisation des Wahlwerbeversands.
Mit der Verordnung und der Vollzugsverordnung über die Wahlen und Abstimmungen der Stadt Winterthur werden auf 1. Mai 2024 Regelwerke in Kraft gesetzt, die die wesentlichen Aufgaben und Kompetenzen bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen aufführen und damit einen guten Überblick über die Beteiligten und die durchzuführenden Prozesse geben.
Mit der Vollzugsverordnung werden keine gänzlich neuen Sachverhalte geregelt. Vielmehr wird auf stadträtlicher Verordnungsebene festgehalten, was gelebte Usanzen in den Wahlbüros sind und was bisher in einzelnen Stadtratsbeschlüssen geregelt war. Verschiedene Sachverhalte, für die gemäss Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR) der Stadtrat zuständig ist, werden hier übersichtlich und verständlich dargelegt.
Die Vollzugsverordnung regelt im Einzelnen folgende Sachverhalte:
- Pro Stimm- und Wahlkreis ist ein Kreiswahlbüro vorgesehen, gemäss den aus der Gemeindeordnung definierten Stadtkreisen.
- Die Aufgaben der Kreiswahlbüros sind bereits in der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen geregelt. In der Vollzugsverordnung sind Ergänzungen zu den Urnentransporten aufgeführt.
- Die Mitglieder, Vorsitzenden und Sekretariate der Kreiswahlbüros werden alle vier Jahre durch den Stadtrat gewählt.
- Geregelt werden die Aufgebote, die Dispensation und Gesuche um vorzeitige Entlassung der Mitglieder der Kreiswahlbüros bzw. des eingesetzten Hilfspersonals.
- Für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen besorgte städtische Mitarbeitende werden durch den Stadtrat festgelegt. Weiter ausgeführt werden hier darum die Aufgaben und Kompetenzen der Leiterin bzw. des Leiters Wahlen und Abstimmungen, der Stimmregisterführerin bzw. des Stimmregisterführers, der Informatikdienste und der Kommunikation.
- Die Festlegung der Urnenstandorte ist in der Kompetenz des Stadtrats. In dieser Vollzugsverordnung werden daher die Urnenstandorte und deren Öffnungszeiten festgelegt. Diese haben sich bewährt. Es gibt keine Änderungen.
- In der Verordnung über Wahlen und Abstimmungen wurden grundlegende Bestimmungen zum gemeinsamen Versand von Wahlwerbeunterlagen aller beteiligter Parteien bei Proporzwahlen festgelegt. Weitere Modalitäten werden in der Vollzugsverordnung geregelt. Der bisherige Beitrag der Stadt von 79 000 Franken pro Proporzwahl wird genauso festgehalten wie die Aufgabenteilung bezüglich der Organisation des Wahlwerbeversands.
Mit der Verordnung und der Vollzugsverordnung über die Wahlen und Abstimmungen der Stadt Winterthur werden auf 1. Mai 2024 Regelwerke in Kraft gesetzt, die die wesentlichen Aufgaben und Kompetenzen bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen aufführen und damit einen guten Überblick über die Beteiligten und die durchzuführenden Prozesse geben.