2. Okt. 2020, 08:01 Uhr
medienmitteilung, soziales
Alterszentren: Einheitstaxe für Betreuung
In Zukunft sollen die städtischen Alterszentren eine Einheitstaxe für die Betreuung verrechnen. Dies hat der Stadtrat entschieden, und er legt die dafür nötige Änderung der «Verordnung über Alters- und Pflegeeinrichtungen» dem Grossen Gemeinderat vor. Die Verordnungsänderung bildet die Grundlage, damit die Taxordnung der Alterszentren danach entsprechend angepasst werden kann.
Aktuell sind die Betreuungstaxen in den städtischen Alterszentren an den Pflegebedarf gekoppelt und schwer nachvollziehbar. Der Stadtrat plant deshalb, eine neue totalrevidierte Taxordnung mit einer einheitlichen Betreuungstaxe einzuführen. Dafür sind die entsprechenden Bestimmungen in der städtischen Verordnung über Alters- und Pflegeeinrichtungen zu ändern. Zugleich werden einige terminologische Anpassungen an die geplante neue Taxordnung und an das übergeordnete Recht vorgenommen.
Für eine einheitliche Betreuungstaxe sprechen die Erfahrungen aus der Praxis und die Empfehlungen des Preisüberwachers: Es gibt keine Anhaltspunkte, dass Personen mit höherem Pflegebedarf mehr Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Für die Bewohnenden hat eine Einheitstaxe den Vorteil, dass sie Kostensicherheit haben, da ihr Anteil während des ganzen Aufenthalts – unabhängig vom Pflegebedarf – weitgehend gleichbleibt.
Die konkrete neue Betreuungstaxe wird erst mit der neuen Taxordnung feststehen. Sie werden für Alterszentrum-Bewohnende mit geringem Pflegebedarf höher sein als heute. Mit einer Entlastung können Personen mit hohem Pflegebedarf rechnen.
Drei Kostenarten in den Alterszentren Die Kosten für den Aufenthalt in einem Alterszentrum setzen sich zusammen aus der Pensionstaxe (Grundtaxe), der Betreuungstaxe und den Pflegekosten.
Pensionstaxe: Für möbliertes Zimmer mit Pflegebett, Wohnnebenkosten, Vollpension, Bett- und Frotteewäsche, Wäschebesorgung, Reinigung.
Betreuungstaxe: Für Tagesstruktur, Anlässe, Aktivierungs- und Bewegungstherapie, Beratung und Unterstützung beim Einleben, in alltäglichen Angelegenheiten sowie in Krisensituationen, für Gespräche, Begleitung und Koordination, Vorhalteleistungen wie Empfang, 24-Stundenpräsenz von Mitarbeitenden, Bewohneralarm.
Pflegekosten: Für Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz. Die Pflegekosten werden vom Bund vorgegeben.
Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch
Aktuell sind die Betreuungstaxen in den städtischen Alterszentren an den Pflegebedarf gekoppelt und schwer nachvollziehbar. Der Stadtrat plant deshalb, eine neue totalrevidierte Taxordnung mit einer einheitlichen Betreuungstaxe einzuführen. Dafür sind die entsprechenden Bestimmungen in der städtischen Verordnung über Alters- und Pflegeeinrichtungen zu ändern. Zugleich werden einige terminologische Anpassungen an die geplante neue Taxordnung und an das übergeordnete Recht vorgenommen.
Für eine einheitliche Betreuungstaxe sprechen die Erfahrungen aus der Praxis und die Empfehlungen des Preisüberwachers: Es gibt keine Anhaltspunkte, dass Personen mit höherem Pflegebedarf mehr Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Für die Bewohnenden hat eine Einheitstaxe den Vorteil, dass sie Kostensicherheit haben, da ihr Anteil während des ganzen Aufenthalts – unabhängig vom Pflegebedarf – weitgehend gleichbleibt.
Die konkrete neue Betreuungstaxe wird erst mit der neuen Taxordnung feststehen. Sie werden für Alterszentrum-Bewohnende mit geringem Pflegebedarf höher sein als heute. Mit einer Entlastung können Personen mit hohem Pflegebedarf rechnen.
Drei Kostenarten in den Alterszentren Die Kosten für den Aufenthalt in einem Alterszentrum setzen sich zusammen aus der Pensionstaxe (Grundtaxe), der Betreuungstaxe und den Pflegekosten.
Pensionstaxe: Für möbliertes Zimmer mit Pflegebett, Wohnnebenkosten, Vollpension, Bett- und Frotteewäsche, Wäschebesorgung, Reinigung.
Betreuungstaxe: Für Tagesstruktur, Anlässe, Aktivierungs- und Bewegungstherapie, Beratung und Unterstützung beim Einleben, in alltäglichen Angelegenheiten sowie in Krisensituationen, für Gespräche, Begleitung und Koordination, Vorhalteleistungen wie Empfang, 24-Stundenpräsenz von Mitarbeitenden, Bewohneralarm.
Pflegekosten: Für Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz. Die Pflegekosten werden vom Bund vorgegeben.
Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch