14. Jan. 2016, 08:36 Uhr
Verzicht auf Gebührenerhöhung bei der Feuerungskontrolle
Die bei der Feuerpolizei der Stadt Winterthur angesiedelte Feuerungskontrolle verzichtet auf di ...
Die bei der Feuerpolizei der Stadt Winterthur angesiedelte Feuerungskontrolle verzichtet auf die Anpassung ihrer Gebührenordnung. Grund dafür sind veränderte rechtliche Rahmenbedingungen.
Die Feuerungskontrolle koordiniert das gesamte Bewilligungsverfahren für wärmetechnische Anlagen, überwacht bei diesen die Einhaltung der Brandschutzvorschriften nach Weisung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) und stellt nach Luftreinhalteverordnung (LRV) sicher, dass die Grenzwerte eingehalten werden.
Mit dem Sanierungspaket «effort 14+» der Stadt Winterthur wurden auch Massnahmen geplant, die Gebührenmehreinnahmen vorsahen. Eine davon war die Anpassung der Gebührenordnung der Feuerungskontrolle.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt im Kanton Zürich eine überarbeitete GVZ-Weisung «Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe». Darin ist verankert, dass bestimmte wärmetechnische Anlagen keiner feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen und dass für diese Anlagen ein Verfahren mit Meldung und Attest ausreichend ist.
Auf der neuen rechtlichen Grundlage lässt sich keine nennenswerte Mehreinnahme an Gebühren rechtfertigen, weshalb das Baupolizeiamt auf eine Überarbeitung der Gebührenordnung verzichtet.
Die bestehende Gebührenordnung behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Feuerungskontrolle koordiniert das gesamte Bewilligungsverfahren für wärmetechnische Anlagen, überwacht bei diesen die Einhaltung der Brandschutzvorschriften nach Weisung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) und stellt nach Luftreinhalteverordnung (LRV) sicher, dass die Grenzwerte eingehalten werden.
Mit dem Sanierungspaket «effort 14+» der Stadt Winterthur wurden auch Massnahmen geplant, die Gebührenmehreinnahmen vorsahen. Eine davon war die Anpassung der Gebührenordnung der Feuerungskontrolle.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt im Kanton Zürich eine überarbeitete GVZ-Weisung «Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe». Darin ist verankert, dass bestimmte wärmetechnische Anlagen keiner feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen und dass für diese Anlagen ein Verfahren mit Meldung und Attest ausreichend ist.
Auf der neuen rechtlichen Grundlage lässt sich keine nennenswerte Mehreinnahme an Gebühren rechtfertigen, weshalb das Baupolizeiamt auf eine Überarbeitung der Gebührenordnung verzichtet.
Die bestehende Gebührenordnung behält weiterhin ihre Gültigkeit.