17. Juli 2013
Winterthurer Praxis zur Parkplatzberechnung wird vom Bezirksrat gestützt
Der Bezirksrat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2013 festgestellt, dass die Dienstanwei-sung betr ...
Der Bezirksrat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2013 festgestellt, dass die Dienstanwei-sung betreffend Berechnung des Parkplatzbedarfs im Baubewilligungsverfahren vom 2. Februar 2011 dem übergeordneten Recht entspricht. Deshalb ist einer Aufsichtsbe-schwerde, welche die Aufhebung der Dienstanweisung verlangt, keine Folge geleistet worden.
Die in der Stadt Winterthur geltende Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 widerspricht zum Teil dem seither erlassenen übergeordneten Recht und der dazu entwickelten Rechtsprechung. Da verschiedene Anläufe zur Revision der Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze gescheitert sind, hat der Stadtrat am 2. Februar 2011 eine Dienstanweisung «Berechnung des Parkplatzbedarfs im Baubewilligungsverfahren» erlassen. Mit der Dienstanweisung wird ein einheitlicher und gesetzeskonformer Vollzug gewährleistet: Alle Baugesuche werden mit dem gleichen Massstab - der Dienstanweisung - beurteilt, welche im Wesentlichen auf die kantonale Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen (Oktober 1997) verweist. Die kantonale Wegleitung entspricht - wie die Bun-desgerichtspraxis mehrfach bestätigt hat - dem übergeordneten Recht.
Zur Dienstanweisung wurde im letzten Herbst beim Bezirksrat eine Aufsichtsbeschwerde einge-reicht. Der Beschwerdeführer beantragte, die Dienstanweisung sei aufzuheben und die Stadt Winterthur sei anzuhalten, die geltende Verordnung über Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 ordentlich und rechtsstaatlich anzuwenden. Der Bezirksrat stellte in seinem Beschluss vom 28. Juni 2013 fest, der Aufsichtsbeschwerde sei keine Folge zu leisten. Die Dienstanweisung entspreche dem übergeordneten Recht und könne im Sinne eines Übergangsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit einstweilen toleriert werden. Der Bezirksrat lud den Stadtrat Winterthur ein, die Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze «raschmöglichst im ordentlichen Verfahren revidieren zu lassen». Der Entwurf der neuen Parkplatzverordnung wurde im Sommer 2012 öffentlich aufgelegt. Der Stadtrat wird dem Grossen Gemeinderat voraussichtlich im September 2013 Antrag stellen.
Die in der Stadt Winterthur geltende Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 widerspricht zum Teil dem seither erlassenen übergeordneten Recht und der dazu entwickelten Rechtsprechung. Da verschiedene Anläufe zur Revision der Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze gescheitert sind, hat der Stadtrat am 2. Februar 2011 eine Dienstanweisung «Berechnung des Parkplatzbedarfs im Baubewilligungsverfahren» erlassen. Mit der Dienstanweisung wird ein einheitlicher und gesetzeskonformer Vollzug gewährleistet: Alle Baugesuche werden mit dem gleichen Massstab - der Dienstanweisung - beurteilt, welche im Wesentlichen auf die kantonale Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen (Oktober 1997) verweist. Die kantonale Wegleitung entspricht - wie die Bun-desgerichtspraxis mehrfach bestätigt hat - dem übergeordneten Recht.
Zur Dienstanweisung wurde im letzten Herbst beim Bezirksrat eine Aufsichtsbeschwerde einge-reicht. Der Beschwerdeführer beantragte, die Dienstanweisung sei aufzuheben und die Stadt Winterthur sei anzuhalten, die geltende Verordnung über Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 ordentlich und rechtsstaatlich anzuwenden. Der Bezirksrat stellte in seinem Beschluss vom 28. Juni 2013 fest, der Aufsichtsbeschwerde sei keine Folge zu leisten. Die Dienstanweisung entspreche dem übergeordneten Recht und könne im Sinne eines Übergangsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit einstweilen toleriert werden. Der Bezirksrat lud den Stadtrat Winterthur ein, die Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze «raschmöglichst im ordentlichen Verfahren revidieren zu lassen». Der Entwurf der neuen Parkplatzverordnung wurde im Sommer 2012 öffentlich aufgelegt. Der Stadtrat wird dem Grossen Gemeinderat voraussichtlich im September 2013 Antrag stellen.