18. Nov. 2022, 11:56 Uhr
medienmitteilung, bau
Bundesgericht hebt Strassengesetz-Änderung auf
Die vom Zürcher Kantonsrat 2021 beschlossene Revision des Strassengesetzes erfolgte ohne formelle Anhörung der Städte und Gemeinden. Mit einer Beschwerde ans Bundesgericht verlangten die Städte Winterthur und Zürich die Aufhebung des Beschlusses.
Der Kantonsrat beschloss im April 2021 eine Revision des Strassengesetzes, die zur Folge hätte, dass künftig alle Städte und Gemeinden des Kantons Zürich die von ihnen festgesetzten kommunalen Strassenbauprojekte dem Kanton zur Genehmigung unterbreiten müssten.
Die Städte Zürich und Winterthur fochten diese Änderung des Strassengesetzes vor Bundesgericht an. Die Änderung war ohne Vernehmlassung bei den Gemeinden beschlossen worden. Ein Vernehmlassungsverfahren ist nach Art. 85 Abs. 3 der Kantonsverfassung aber vorgeschrieben.
Das Bundesgericht hat den Städten nun Recht darin gegeben, dass die Kantonsverfassung eine förmliche Anhörung der Gemeinden des Kantons Zürich erfordert hätte und hebt die Änderung des Strassengesetzes aus diesem Grund auf. Ausserdem hält das Bundesgericht fest, dass das Raumplanungsgesetz des Bundes keine Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit von Strassenbauprojekten verlangt. Der Kantonsrat hat die Autonomie der Städte damit weiter eingeschränkt als es das Bundesrecht vorsieht.
«Wir haben das Bundesgerichtsurteil mit Freude zur Kenntnis genommen», kommentieren die Tiefbauvorsteherinnen von Winterthur und Zürich, Christa Meier und Simone Brander. Das Urteil müsse nun vertieft analysiert werden.
Der Kantonsrat beschloss im April 2021 eine Revision des Strassengesetzes, die zur Folge hätte, dass künftig alle Städte und Gemeinden des Kantons Zürich die von ihnen festgesetzten kommunalen Strassenbauprojekte dem Kanton zur Genehmigung unterbreiten müssten.
Die Städte Zürich und Winterthur fochten diese Änderung des Strassengesetzes vor Bundesgericht an. Die Änderung war ohne Vernehmlassung bei den Gemeinden beschlossen worden. Ein Vernehmlassungsverfahren ist nach Art. 85 Abs. 3 der Kantonsverfassung aber vorgeschrieben.
Das Bundesgericht hat den Städten nun Recht darin gegeben, dass die Kantonsverfassung eine förmliche Anhörung der Gemeinden des Kantons Zürich erfordert hätte und hebt die Änderung des Strassengesetzes aus diesem Grund auf. Ausserdem hält das Bundesgericht fest, dass das Raumplanungsgesetz des Bundes keine Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit von Strassenbauprojekten verlangt. Der Kantonsrat hat die Autonomie der Städte damit weiter eingeschränkt als es das Bundesrecht vorsieht.
«Wir haben das Bundesgerichtsurteil mit Freude zur Kenntnis genommen», kommentieren die Tiefbauvorsteherinnen von Winterthur und Zürich, Christa Meier und Simone Brander. Das Urteil müsse nun vertieft analysiert werden.