25. Jun. 2019, 08:19 Uhr
medienmitteilung, soziales
KESB-Jahresbericht: Mitwirkung mit Wirkung
Der Jahresbericht 2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Winterthur-Andelfingen steht im Zeichen der Mitwirkung. Die Mitarbeitenden der Behörde zeigen in persönlichen Texten, wie sie gemeinsam mit den Betroffenen Lösungen entwickeln.
Die Arbeit der KESB ist oft geprägt von Vorurteilen. Dies spüren insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde: Wenn sie Personen kontaktieren oder zu einer Anhörung empfangen, werden sie häufig mit Argwohn, Befürchtungen und Widerstand konfrontiert. Sie müssen daher im beruflichen, aber auch im privaten Umfeld ständig Aufklärungsarbeit leisten. Deshalb gewähren sie im Jahresbericht Einblicke in ihre Arbeit, die normalerweise hinter verschlossenen Türen stattfindet.
Warum mischt sich die KESB ein?
Die KESB ist verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen. Diese Meldungen kommen von verschiedensten Personen oder Stellen, z.B. indem eine behandelnde Ärztin die KESB auf die Situation eines Patienten aufmerksam macht oder sich ein Nachbar an die KESB wendet. Im Jahresbericht 2018 findet sich unter anderem das Beispiel eines Arbeitgebers, der sich um seinen Lernenden sorgt. Dieser taucht immer häufiger nicht am Arbeitsplatz auf, ist unkonzentriert und erfüllt seine Aufgaben nicht. Der Arbeitgeber macht sich Sorgen und vermutet familiäre Probleme. Aus Angst vor der Reaktion des Lernenden traut er sich nicht, diesem zu kündigen. Die zuständige Mitarbeiterin der KESB setzte sich mit dem jungen Mann in Verbindung. Dieser erzählte, dass er nie wirklich Gefallen an seinem Lehrberuf gefunden habe und oft schon überlegt habe, seine Lehre abzubrechen. Die vielen Absenzen seien auf vorübergehende gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Dies bestätigte auch sein Hausarzt. Das Verfahren bei der KESB konnte nach diesen Telefonaten abgeschlossen werden, ohne dass weitere Abklärungen nötig wurden.
Viele Menschen befürchten, dass mit dem Einschalten der KESB ein Prozess in Gang gesetzt wird, auf den sie keinen Einfluss mehr haben. Das Gegenteil ist der Fall: Nur unter möglichst engem Einbezug der betroffenen Personen ist es möglich, eine tragfähige Lösung zu finden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB setzen sich mit viel Einfühlungsvermögen und hohem fachlichen Engagement täglich dafür ein, Personen in schwierigen Lebenssituationen Unterstützung und Hilfe zu bieten.
Verfahren und Massnahmen der KESB
Im Kindesschutz wurden im Laufes des letzten Jahres 2902 Verfahren neu eröffnet (Vorjahr: 2806), im Erwachsenenschutz 2874 (Vorjahr: 2847). 5448 Verfahren wurden abgeschlossen. Diese Zahlen bewegen sich im Rahmen der Schwankungen der letzten Jahre.
Die häufigsten behördlichen Massnahmen sind die Beistandschaften, die durch berufliche oder private Mandatspersonen geführt werden. Braucht es sie nicht mehr, hebt die KESB die Beistandschaften wieder auf. Die bestehenden Kindesschutzmassnahmen sanken im Vergleich zum Vorjahr auf 913 (Vorjahr: 977). Bei den erwachsenen Personen ist die Zahl der Beistandschaften nach wie vor in etwa stabil, Ende 2018 waren es 1856.
Die KESB ist bestrebt, für jede Situation eine für alle Beteiligten passende Lösung zu finden. Dabei ist sie stets dem Schutz der Schwächsten verpflichtet. Auch 2018 musste nur in wenigen Fällen gegen den Willen der Beteiligten entschieden werden. 21 Mal wurde ein Kind gegen den Willen seiner Eltern in einem Heim oder einer Pflegefamilie behördlich platziert. 28 Mal entschied die Behörde, dass eine erwachsene Person gegen ihren Willen länger als sechs Wochen in einer psychiatrischen Einrichtung bleiben muss (sogenannte Fürsorgerische Unterbringung).
Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Die KESB wird nur dann aktiv, wenn es einen gesetzlichen Auftrag für ihr Handeln gibt. Die Arbeit der KESB erfolgt im Rahmen eines Verfahrens, das durch einen Antrag, eine Meldung oder von Amtes wegen ausgelöst wird.
Die Kernaufgabe der KESB liegt darin, für den Schutz von Personen zu sorgen, wenn diese nicht selbstständig in der Lage sind, Unterstützung einzuholen. So beispielsweise, wenn sie noch minderjährig, geistig behindert, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Erfährt die KESB durch die betroffene Person selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei oder von anderen Personen von einer Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigenfalls setzt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin ein, zum Beispiel, wenn eine betagte Person mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist oder Eltern nicht in der Lage sind, sich genügend um ihre Kinder zu sorgen.
Die Arbeit der KESB ist oft geprägt von Vorurteilen. Dies spüren insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde: Wenn sie Personen kontaktieren oder zu einer Anhörung empfangen, werden sie häufig mit Argwohn, Befürchtungen und Widerstand konfrontiert. Sie müssen daher im beruflichen, aber auch im privaten Umfeld ständig Aufklärungsarbeit leisten. Deshalb gewähren sie im Jahresbericht Einblicke in ihre Arbeit, die normalerweise hinter verschlossenen Türen stattfindet.
Warum mischt sich die KESB ein?
Die KESB ist verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen. Diese Meldungen kommen von verschiedensten Personen oder Stellen, z.B. indem eine behandelnde Ärztin die KESB auf die Situation eines Patienten aufmerksam macht oder sich ein Nachbar an die KESB wendet. Im Jahresbericht 2018 findet sich unter anderem das Beispiel eines Arbeitgebers, der sich um seinen Lernenden sorgt. Dieser taucht immer häufiger nicht am Arbeitsplatz auf, ist unkonzentriert und erfüllt seine Aufgaben nicht. Der Arbeitgeber macht sich Sorgen und vermutet familiäre Probleme. Aus Angst vor der Reaktion des Lernenden traut er sich nicht, diesem zu kündigen. Die zuständige Mitarbeiterin der KESB setzte sich mit dem jungen Mann in Verbindung. Dieser erzählte, dass er nie wirklich Gefallen an seinem Lehrberuf gefunden habe und oft schon überlegt habe, seine Lehre abzubrechen. Die vielen Absenzen seien auf vorübergehende gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Dies bestätigte auch sein Hausarzt. Das Verfahren bei der KESB konnte nach diesen Telefonaten abgeschlossen werden, ohne dass weitere Abklärungen nötig wurden.
Viele Menschen befürchten, dass mit dem Einschalten der KESB ein Prozess in Gang gesetzt wird, auf den sie keinen Einfluss mehr haben. Das Gegenteil ist der Fall: Nur unter möglichst engem Einbezug der betroffenen Personen ist es möglich, eine tragfähige Lösung zu finden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB setzen sich mit viel Einfühlungsvermögen und hohem fachlichen Engagement täglich dafür ein, Personen in schwierigen Lebenssituationen Unterstützung und Hilfe zu bieten.
Verfahren und Massnahmen der KESB
Im Kindesschutz wurden im Laufes des letzten Jahres 2902 Verfahren neu eröffnet (Vorjahr: 2806), im Erwachsenenschutz 2874 (Vorjahr: 2847). 5448 Verfahren wurden abgeschlossen. Diese Zahlen bewegen sich im Rahmen der Schwankungen der letzten Jahre.
Die häufigsten behördlichen Massnahmen sind die Beistandschaften, die durch berufliche oder private Mandatspersonen geführt werden. Braucht es sie nicht mehr, hebt die KESB die Beistandschaften wieder auf. Die bestehenden Kindesschutzmassnahmen sanken im Vergleich zum Vorjahr auf 913 (Vorjahr: 977). Bei den erwachsenen Personen ist die Zahl der Beistandschaften nach wie vor in etwa stabil, Ende 2018 waren es 1856.
Die KESB ist bestrebt, für jede Situation eine für alle Beteiligten passende Lösung zu finden. Dabei ist sie stets dem Schutz der Schwächsten verpflichtet. Auch 2018 musste nur in wenigen Fällen gegen den Willen der Beteiligten entschieden werden. 21 Mal wurde ein Kind gegen den Willen seiner Eltern in einem Heim oder einer Pflegefamilie behördlich platziert. 28 Mal entschied die Behörde, dass eine erwachsene Person gegen ihren Willen länger als sechs Wochen in einer psychiatrischen Einrichtung bleiben muss (sogenannte Fürsorgerische Unterbringung).
Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Die KESB wird nur dann aktiv, wenn es einen gesetzlichen Auftrag für ihr Handeln gibt. Die Arbeit der KESB erfolgt im Rahmen eines Verfahrens, das durch einen Antrag, eine Meldung oder von Amtes wegen ausgelöst wird.
Die Kernaufgabe der KESB liegt darin, für den Schutz von Personen zu sorgen, wenn diese nicht selbstständig in der Lage sind, Unterstützung einzuholen. So beispielsweise, wenn sie noch minderjährig, geistig behindert, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Erfährt die KESB durch die betroffene Person selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei oder von anderen Personen von einer Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigenfalls setzt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin ein, zum Beispiel, wenn eine betagte Person mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist oder Eltern nicht in der Lage sind, sich genügend um ihre Kinder zu sorgen.